BGHSt 18, 87 – Staschynskij-Fall

Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

Sachverhalt:
R. hatte soeben ein an belebtester Stelle Münchens gelegenes Bürogebäude, in dem sich seine Arbeitsräume befanden, B. sein gewöhnlich und auch am Tattage abgeschlossenes Wohnhaus betreten. Beide hatten zur Tatzeit in Richtung auf den Angeklagten keinerlei Argwohn. Beide Taten geschahen von einem den Opfern Fremden, in völlig unverfänglicher, keinen Argwohn erregender Weise blitzartig aus nächster Nähe. Sie schlossen jede Gegenwehr praktisch aus und schon nach dem ersten Atemzug des Opfers auch jede Aussicht auf Rettung. Dieser Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer und aller Umstände, auf denen sie beruhte, war sich St. bewußt. Er hat sie zu den beiden Attentaten geradezu ausgenutzt. Seine Auftraggeber hatten sie von vornherein eingeplant.

Aus den Gründen:
1. Täterschaft. Beide Attentate sind nach dem sicheren Ergebnis der von sowjetischer »höchster Stelle«, zumindest auf Regierungsbasis unter Beteiligung Schelepins, des damaligen Vorsitzenden des Komitees für Staatssicherheit beim Ministerrat der UdSSR (KGB), dem Angeklagten befohlen worden. Das beweisen die festgestellten Umstände, besonders die Art der Befehlserteilung, die Ordensverleihung und das Dokument hier über. Der Sachverständige v. B. hat für die Zeit seit Stalins Tod im Jahre 1953 überzeugend dargelegt: Vor diesem Zeitpunkt waren Tötungsbefehle und andere Willkürmaßnahmen gegen Sowjetbürger und andere Personen durch den Leiter des KGB (vordem MGB, NKWD, GPU) häufig. Seit etwa 1956 (XX. Parteitag der KPdSU) hätten sie gemäß gesicherter Erkenntnis seiner Dienststelle nur noch von einem aus mehreren Regierungsmitgliedern bestehenden Gremium, nicht mehr vom KGB, beschlossen werden dürfen. Diese Erkenntnis stimmt mit den ausführlichen, widerspruchsfreien, völlig unausgeschmückten Angaben des Angeklagten zur Auftragserteilung überein. Sie werden dadurch unterstrichen, daß St. den Kampforden vom Roten Banner für die Durchführung »eines wichtigen Regierungsauftrages« (so der sowjetische General in Karlshorst und Schelepin in Moskau) erhalten hat, oder, wie sich die »Dienstliche Beurteilung« durch KGB vom 28. Dezember 1960 ausläßt, für die »Bearbeitung eines wichtigen Problems«. St's. Auftraggeber haben bei der Anordnung beider Attentate deren wesentliche Merkmale (Opfer, , Gegenmittel, Art der Anwendung, Tatzeiten, Tatorte, Reisen) vorher festgelegt. Sie haben vorsätzlich gehandelt. Die auf ihr Geheiß angefertigte, »schon mehrfach und stets mit Erfolg verwendete« Giftpistole, die Tataufträge und -anweisungen im einzelnen beweisen, daß sie sich dabei Tötungen unter bewußter Ausnutzung der Arg- oder Wehrlosigkeit der Opfer und die Ausführung dieser Taten in dieser Weise, also Morde, vorgestellt und daß sie diese Morde gewollt haben. Als Taturheber, Drahtzieher im eigentlichsten Sinne, hatten sie Täterwillen, ohne daß dabei in rechtlicher Beziehung feststehen muß, welche Einzelpersonen diesen Täterwillen gehabt haben. Diese eigentlichen Taturheber sind daher Täter, und zwar mittelbare Täter.

2. . Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, die den Angeklagten als Täter ansieht, dies jedoch nicht näher begründet hat, war St. in beiden Fällen nur als Mordgehilfe zu verurteilen (§ 49 StGB).

Gehilfe ist, beim Morde wie bei allen anderen Straftaten, wer die Tat nicht als eigene begeht, sondern nur als Werkzeug oder Hilfsperson bei fremder Tat mitwirkt. Maßgebend dafür ist die innere Haltung zur Tat. In dieser Weise hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung Täter und Gehilfen voneinander abgegrenzt.

Danach kam als Täter auch in Betracht, wer die Tat vollständig durch andere ausführen läßt, anderseits als bloßer Gehilfe auch derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt. Dieser sogenannten subjektiven Teilnahmelehre hat sich im Grundsatz auch der in ständiger Rechtsprechung von vornherein angeschlossen.

Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann insbesondere auch derjenige bloßer Gehilfe sein, der alle Tatbestandsmerkmale selber erfüllt, wenn ein solcher Tatteilnehmer meist auch als Täter zu verurteilen sein wird. Anders sind auch diejenigen Urteile des Bundesgerichtshofes nicht zu verstehen, in denen ausgeführt wird, Täter sei, wer den Willen zur Tatherrschaft habe, oder wer sich als mitverantwortlich für das Gelingen der Tat ansehe. Damit sind lediglich Beweisanzeichen und Umstände besonders hervorgehoben, deren Vorliegen meist auf Täterschaft hindeuten wird und die daher im Rahmen des Gesamtbildes in dieser Richtung zu werten sein werden, nicht jedoch solche, deren Vorliegen stets zur Verurteilung als Täter nötigt. Andernfalls wäre schon in den früheren Fällen gegenüber den bezeichneten Entscheidungen die Anrufung des Großen Senats für Strafsachen geboten gewesen, zumindest aber ein ausdrückliches Abrücken von der subjektiven Teilnahmelehre, welche schon die bis dahin ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes beherrscht.

Anfragen von Senaten an andere Senate wegen Aufrechterhaltung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung zur Teilnahmelehre sind insoweit jedoch nicht ergangen. Vielmehr hat der 1. Strafsenat noch im Urteil 1 StR 179/61 vom 13. Juni 1961 (insoweit in BGHSt 16,111 offensichtlich nicht als abdruckswichtig angesehen) bei auf Befehl eigenhändig begangener Tötung ein Urteil aufgehoben, weil rechtlich auch Beihilfe vorliegen könne. Der 4. Strafsenat hat noch am 7. September 1962 bei Häufung jedenfalls teilweise eigenhändig begangener Tötungen, nachdem das Landgericht gleichwohl auf Beihilfe erkannt hatte, diese Beurteilung rechtlich gebilligt (BGH 4 StR 259/62).

Auch der 5. Strafsenat, der zwar dem Urteil RGSt 74, 84 (Badewannenfall) nicht folgen will, hat in einem Falle eigenhändiger Tötung ausgesprochen, stelle man die »Betrachtung der Willensrichtung eines jeden Beteiligten.. . in den Vordergrund«, so müsse diese »bei Mittäterschaft derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns… erscheinen läßt« (BGHSt 8,393, 396). Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben wolle, sei nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Was der Beteiligte wollte, sei »auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln«. Ein wesentlicher Anhaltspunkt sei es dabei, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrsche, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhänge. Sei er »ohne Interesse an dem Erfolg der Tat«, so könne »seine zu ihr trotzdem aus anderen Gründen als Täterwillen zu beurteilen sein«. Umgekehrt begründe eigenes Interesse allein nicht den »Täterwillen, wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf habe, ob, wann und wie die Tat ausgeführt werde.

Der 5. Strafsenat setzt sich in demselben Urteil auch mit vier früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs auseinander, die alle in Fällen eigenhändiger Tatbegehung bei Tötungen die subjektive Teilnahmelehre vertreten, und erklärt dazu, jene Urteile seien mit seiner eigenen Auffassung sämtlich vereinbar. Er stimmt einer Verurteilung als Täter bei eigenhändiger Tatmitwirkung zu, weil der »Täterwille« unter den festgestellten Umständen nicht zu verneinen sei. Insbesondere könne in dem vom 5. Strafsenat zu entscheidenden Falle die »innere Einstellung (des Beteiligten) zur Tat … nicht mit der eines Soldaten verglichen werden, der einen verbrecherischen Befehl seines Vorgesetzten als dessen bloßes Werkzeug ausführen will«. Auch der 5. Strafsenat hält hiernach an der Rechtsprechung aller übrigen Senate des Bundesgerichtshofs im Grundsatz fest. Er hat auch insoweit weder bei diesen angefragt, noch hat er seinerzeit Anlaß gesehen, die wichtige Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen. Nachdrücklich hat er lediglich die besondere Indizbedeutung eigenhändiger Tatbegehung bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Tat und der Tatbeteiligung unterstrichen. Darin ist ihm beizutreten. Alledem widerspricht endlich auch nicht der Leitsatz, den der 5. Strafsenat seinem Urteil beigegeben hat. Darin ist zusammenfassend gesagt, wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, sei – unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen – »grundsätzlich« Täter, eine Fassung, welche also Ausnahmen davon vorsieht, aber mit wünschenswerter Deutlichkeit klarstellt, daß vollständig eigenhändig Beteiligte meist als Täter zu verurteilen sein werden. In welcher Richtung auch der 5. Strafsenat Ausnahmen für rechtlich möglich hält, darauf deutet sein Hinweis auf das Beispiel des verbrecherischen Befehls.

Es besteht kein Grund, von dieser durch den 5. Strafsenat nur weiter verdeutlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzurücken, die von der Rechtslehre, kaum ganz zutreffend, als »subjektive Theorie mit Einbau objektiver Elemente« bezeichnet wird (Schönke/Schröder, StGB, 10. Aufl., Vorbem. VIII 2 vor § 47). Insbesondere bietet die in der hierin durchaus nicht einheitlichen Rechts lehre vertretene materiell-objektive Lehre dazu keinen überzeugenden Anlaß. Sie verwirft jede Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme (Beihilfe) nach dem Merkmal des Täterwillens. Maßgebend ist ihr zufolge das wirkliche Geschehen, die »reale Kräfteverteilung unter den mehreren Mitwirkenden« (Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1958, 5.515, 516), wobei das entscheidende Merkmal die Tatherrschaft des Täters und das Fehlen der Tatherrschaft des Gehilfen sein soll. Dabei komme es wiederum nicht auf den bloßen Willen zur Tatherrschaft an. Auch ohne Erfolgsinteresse sei stets Mittäter, wer selber ein Tatbestandsmerkmal verwirkliche. Unmittelbare Tatbestandserfüllung sei immer eine Täterhandlung.

Es mag dahinstehen, ob das hiernach für maßgeblich erklärte Unterscheidungsmerkmal der Tatherrschaft von dieser Lehre nicht viel zu eng und gleichsam unter Ausschluß jeder psychologischen Gegebenheit und jedes seelischen Drucks oder Zwanges bei den Beteiligten lediglich als handgreifliche Mitwirkung verstanden wird.

Darin läge dann zwar ein bequemes Unterscheidungsmerkmal zwischen Täterschaft und Beihilfe, aber zugleich eine bedenkliche Vergröberung und damit die Gefahr, nicht mehr jeden Tatbeteiligten möglichst gerecht beurteilen zu können. Vor allem aber ist diese Lehre deshalb bedenklich, weil sie es vornehmlich bei Tötungsverbrechen, aber keineswegs nur bei diesen ausschließt, solche besonderen Tatantriebe zu berücksichtigen, welche zwar mächtig wirksam, der allgemeinen Kriminologie aber fremd sind. Die außerordentliche Macht derartiger besonderer Umstände haben gerade im vorliegenden Straffalle neben und Verteidigung vor allem auch die Nebenklägerinnen, deren Ehemänner die Verbrechensopfer sind, und ihre Anwälte in der Hauptverhandlung im Ergebnis einhellig betont. Die materiell-objektive Lehre könnte vielleicht mehr einleuchten, wenn lediglich Tatbeteiligte abzuurteilen wären, welche kriminologisch bekannten Tatantrieben gefolgt sind, und zwar auf dem Hintergrunde im wesentlichen noch einheitlicher sittlicher Anschauungen der Allgemeinheit und einigermaßen stabiler politisch-staatlicher Verhältnisse. Sie läßt außer acht, daß das offensichtlich nur für einen Teil der Gegenwartskriminalität noch zutrifft. Politische Morde sind in der Welt wie in Deutschland immer vorgekommen. Neuerlich sind jedoch gewisse moderne Staaten unter dem Einfluß radikaler politischer Auffassungen, in Deutschland unter dem Nationalsozialismus, dazu übergegangen, politische Morde oder Massenmorde geradezu zu planen und die Ausführung solcher Bluttaten zu befehlen.

Solche bloßen Befehlsempfänger unterliegen bei Begehung derartiger amtlich befohlener Verbrechen nicht den kriminologisch erforschten oder jenen jedenfalls ähnlichen persönlichen Tatantrieben. Vielmehr befinden sie sich in der sittlich verwirrenden, mitunter ausweglosen Lage, vom eigenen Staat, der vielen Menschen bei geschickter Massenpropaganda nun einmal als unangezweifelte Autorität zu erscheinen pflegt, mit der Begehung verwerflichster Verbrechen geradezu beauftragt zu werden. Sie befolgen solche Anweisungen unter dem Einfluß politischer Propaganda oder der Befehlsautorität oder ähnlicher Einflüsse ihres eigenen Staates, von welchem sie im Gegenteil die Wahrung von Recht und Ordnung zu erwarten berechtigt sind. Diese gefährlichen Verbrechensantriebe gehen statt von den Befehlsempfängern vom Träger der Staatsmacht aus, unter krassem Mißbrauch dieser Macht. Derartige Verbrechensbefehle bleiben nicht einmal auf den eigenen Staatsbereich beschränkt.

Die Hauptverhandlung hat erwiesen, daß sie auch im zwischenstaatlichen Bereich vorkommen.
Diese besonderen Umstände staatlich befohlener Verbrechen befreien die Tatbeteiligten keineswegs von der strafrechtlichen Schuld. Jede staatliche Gemeinschaft darf und muß verlangen, daß sich jedermann von Verbrechen, auch von unter Mißbrauch staatlicher Befugnisse geforderten, bedingungslos fernhält. Andernfalls wäre jede Ordnung aufgelöst und den politischen Verbrechen das Tor geöffnet. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist (BGHSt 2,194, 200). Daran ist auch für den Bereich verbrecherischer Regime festzuhalten.

Unter besonderen Umständen mögen staatliche Verbrechensbefehle allerdings Strafmilderungsgründe abgeben. Wer aber politischer Mordhetze willig nachgibt, sein Gewissen zum Schweigen bringt und fremde verbrecherische Ziele zur Grundlage eigener Überzeugung und eigenen Handelns macht oder wer in seinem Dienst oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt oder solchen staatlichen Mordterror für eigene Zwecke ausnutzt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Denken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentlichen Taturheber. Er ist regelmäßig Täter.

Anders kann es rechtlich jedoch bei denen liegen, die solche Verbrechensbefehle mißbilligen und ihnen widerstreben, sie aber gleichwohl aus menschlicher Schwäche ausführen, weil sie der Übermacht der Staatsautorität nicht gewachsen sind und ihr nachgeben, weil sie den Mut zum Widerstand oder die Intelligenz zur wirksamen Ausflucht nicht aufbringen, sei es auch, daß sie ihr Gewissen vorübergehend durch politische Parolen zu beschwichtigen und sich vor sich selber zu rechtfertigen suchen. Es besteht kein hinreichender rechtlicher Grund, solche Menschen ausnahmslos und zwangsläufig von vornherein schon in der Beteiligungsform dem Taturheber, dem bedenkenlosen Überzeugungstäter und dem überzeugten, willigen Befehlsempfänger gleichzusetzen, zumal das Gesetz auch dem Tatgehilfen die volle Täterstrafe androht und nur eine Kannmilderung der Strafe vorsieht.

Die materiell-objektive Lehre ist aus allen diesen Gründen zu schematisch eng. Sie bedarf weiterer Prüfung hinsichtlich ihrer Tragweite. Auch aus diesem Grunde verdient die bisherige Rechtsprechung, richtig verstanden, den Vorzug (vgl. auch Kohlrausch/Lange, StGB, 42. Aufl., Vorbem. I 5 A vor § 47. Einfluß übermächtiger Faktoren«).

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die erwiesene innere Haltung des Angeklagten bei beiden Attentaten ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände, daß er diese Taten nicht als eigene gewollt, daß er kein eigenes Interesse an ihnen und keinen eigenen Tatwillen gehabt, daß er sich fremdem Täterwillen nur widerstrebend gebeugt, daß er sich letztlich der Autorität seiner damaligen politischen Führung wider sein Gewissen unterworfen und daß er die Tatausführung in keinem wesentlichen Punkte selber bestimmt hat. Ein eigenes materielles oder politisches Interesse als Indiz für seinen Täterwillen hat nicht bestanden. Ihm ist kein Tatlohn versprochen worden, wie einem gedungenen Handlanger, und er hat auch keinen erhalten. Die Ordensverleihung hat ihn überrascht und abgestoßen. Er konnte sich ihr nicht entziehen. R. und B. als »zu beseitigende Feinde der Sowjetunion« anzusehen, entsprang nicht seiner eigenen politischen Eingebung. Solche Vorstellungen sind ihm, ohne daß sie ihm zur festen Maxime geworden wären und sein Gewissen betäubt hätten, von Jugend auf ohne wirklichen Erfolg indoktriniert worden. Er hat ihnen im Grunde nie geglaubt, sondern sich im Tatzeitpunkt damit nur zeitweilig zu beschwichtigen gesucht. Das ist ihm nur ganz vorübergehend gelungen.

Die Tatschuld hat sein Gewissen dann nur weiter angestachelt. Er hätte seine Taten auch nicht, wie die nationalsozialistischen Verbrecher, nach den politischen Umständen zwangsweise sühnen müssen. Er ist der sittlich unausweichlichen Sühne im Gegenteil unter Lebensgefahr nachgegangen, sobald er erkannt hatte, daß er zum »Berufsmörder« mißbraucht werden sollte. Das regelmäßig für Täterwillen sprechende Anzeichen eigenhändiger Tatbegehung hat unter diesen Umständen diese rechtliche Bedeutung nicht. Die Auftraggeber St's. haben in beiden Fällen das Ob und Wie der Tat beherrscht. Sie haben die Tatentschlüsse gefaßt, die Opfer bestimmt, die Waffen und das Gift ausgewählt und erprobt, den Angeklagten als Tatwerkzeug befohlen, sie haben die sorgfältig geplanten »Legenden« vorgeschrieben, die Reisen nach M. und deren Dauer genau bestimmt und bis ins einzelne angeordnet, wo und wann die Taten auszuführen seien.

Allerdings hat St. beide Taten außerhalb des Machtbereichs seiner Auftraggeber begangen. Jedoch auch dies macht ihn nicht zum Täter. Zu meinen, er hätte sich doch nur westlichen Behörden zu offenbaren brauchen, hieße die wahre Sachlage verkennen. Dem Angeklagten ist es zu glauben, daß jemand, der elf Jahre hindurch als bildsamer junger Mensch ununterbrochen im Kern des sowjetischen Machtbereichs zugebracht hat und dort ständig indoktriniert worden ist, große Schwierigkeiten damit hat, westliche - und Denkweise zu verstehen, sich in sie hineinzufinden, Heimat, Verwandte und vertrauten Sprachraum für immer zu verlassen und dafür unbekannte Umstände, Gefahren und Einflüsse auf sich zu nehmen, selbst wenn er hier schon eine persönliche Bindung hat. Auch hat er bisher keinen Beruf erlernt, der ihn ernähren kann. Wegen des erteilten »wichtigen Regierungsauftrags« ist ihm ferner zu glauben, daß er damals gefürchtet hat, vor und bei den Attentaten im sorglosen »Westen« vom KGB überwacht zu werden und nach einem Übertritt als »Verräter« der Rache seiner Auftraggeber ausgesetzt zu sein. Das Gesamtbild aller Tatumstände spricht daher nicht für Täterschaft des Angeklagten. Daher war er als Gehilfe (§ 49 StGB) zu verurteilen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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