BGH zu generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung

Der hat sich in einer seiner seltenen Entscheidungen zur aus Generalpräventiven Gründen geäußert:

Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Ge- danken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölke- rung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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