Der Bundesgerichtshof (5 StR 71/15) hat nunmehr abschliessend geklärt, dass zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB („Störung der Totenruhe“) sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände gehören. Das bedeutet auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile, wie etwa Zahngold. Die Frage war bisher umstritten und von den Oberlandesgerichten teilweise anders bewertet worden.
Der BGH führt insoweit aus:
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Entwen- den von Zahngold den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei Zahngold um „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB. Denn zu dieser gehören nach zutreffender Ansicht sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind (…)
Diese Auslegung ist mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verein- baren und überschreitet nicht die äußerste Wortlautgrenze (…) Soweit dementgegen vertreten wird, nach einem seit Jahrhunderten bestehenden, unverändert ge- bliebenen Wortverständnis sei mit dem Begriff Asche allein ein pulveriger staubartiger Verbrennungsrückstand gemeint, der vom Feuer unversehrte Ge- genstände nicht erfasse, trifft dies nicht zu (…) Vielmehr ist der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig definiert. Über die Bedeutung eines staubig-pulverigen Rück- stands verbrannter Materie (…) hinaus wird Asche nämlich auch allgemein als „Verbrennungsrückstand“ beschrieben und etwa als „die bei der Verbrennung pflanzlicher oder tierischer Substanzen zurückbleibenden unverbrennlichen anorganischen Bestandteile“ (…)
Für diese auf sämtliche Verbrennungsrückstände des menschlichen Körpers abstellende Auslegung des Aschebegriffs spricht zudem der Wille des historischen Gesetzgebers. (…) Es streiten auch systematische und teleologische Erwägungen für eine Einbeziehung kremierten Zahngoldes in den Begriff der Asche im Sinne des § 168 StGB.
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