BGH in Sicherungsverwahrung: Verfahren ruhen

Wenn auch etwas zurückgetreten, wird weiterhin aktiv über die in Deutschland diskutiert. Der 5. Senat hat letztes Jahr dabei in einem Beschluss (5 StR 379/10) klar gestellt, wie man weiter zu verfahren gedenkt. Dem grossen Senat des BGH wurde die Frage vorgelegt, wie in Sachen Sicherungsverwahrung von den einzelnen Senaten vorgegangen werden soll, die in der Vergangenheit ja unterschiedlich geurteilt hatten – eine Antwort wird einige Monate auf sich warten lassen. Der 5. Senat hat nun klar gestellt, dass man die Akten zu den vorliegenden Verfahren an die OLG – hier speziell das OLG Köln – zurücksenden möchte, damit diese anhand neuer Prognosegutachten einschätzen, ob eine Sicherunghsverwahrung überhaupt noch in Betracht kommt. Bis zur Antwort des grossen Senats wird man im übrigen die Verfahren ruhen lassen, eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt insofern für den BGH nicht in Betracht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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