Bewährungswiderruf bei nicht rechtskräftiger Verurteilung

Ein ist nach dem Geständnis einer neuen Straftat möglich, auch wenn diese noch nicht abgeurteilt wurde: Inzwischen ist verbreitete Auffassung, dass ein Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgen kann. Dies wenn ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches Geständnisdurch den Verurteilten vorliegt und das Gericht auf dieser Grundlage zur Überzeugung kommen konnte, dass der Verurteilte diese Taten begangen hat.

Verwiesen wird von der Rechtsprechung dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen der Widerruf der Strafaussetzung zur wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (hierzu BVerfG, 2 BvR 1741/89 und 2 BvR 572/08).

Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.

Bewährungswiderruf bei Geständnis

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt, dazu nur:

Widerruf der Bewährung ohne Verurteilung

Teilweise werden auch geständige Angaben vor Strafverfolgungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand des Verurteilten für hinreichend erachtet, so dass eine zu einem Bewährungswiderruf führt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2005 – 1 Ws 213/05 – ich habe es auch schon aus dem Gerichtsbezirk München gesehen). Dies ist aber äusserst kritisch zu sehen, da hier gerade die für den Bewährungswiderruf erforderliche Überzeugungsbildung des die Bewährungsaufsicht führenden Gerichtes ja fehlt, was somit erhebliche Bedenken aufwerfen sollte (so auch LG Aurich, 13 Qs 39/19)


Exemplarisch sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 173, 174/16) hingewiesen, das ebenfalls klar gestellt hat, dass aus seiner Sicht einem Bewährungswiderruf nicht im Weg steht, dass noch keine Rechtskraft der neuen Verurteilung eingetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einem glaubhaften Geständnis:

Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt – ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) – schon dann in Betracht, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der neuen Verurteilung kann im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar untunlich sein. (…) Der vorliegende Fall gibt dem Senat – einmal mehr – Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Abwarten bis zum Eintritt der Rechtskraft (des Schuldspruchs) hinsichtlich der Verurteilung wegen der neuen Straftat in einem Widerrufsverfahren nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erforderlich, ja sogar untunlich ist.

Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 – 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 3 Ws 67/14 – juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 – 3 Ws 101/12 – juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 – 2 Ws 24-25/10 – juris). Ob dann auf dieser Grundlage ein Widerruf ausgesprochen wird, ist dann eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Hat das über den Widerruf befindende Gericht Zweifel an der Richtigkeit der neuen Verurteilung oder des Geständnisses, so empfiehlt sich zur Vermeidung von dann schon absehbaren divergierenden Entscheidungen (Widerruf hier – Freispruch dort) ein weiteres Abwarten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nur die Schuldfrage selbst von Relevanz ist – nicht hingegen die Rechts-folgenseite. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt als Widerrufsgrund nur die Begehung einer neuen Tat, nicht eine bestimmte Ahndung derselben. Ein Widerruf kann grds. auch erfolgen, wenn die neue Tat lediglich mit einer geahndet wurde (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2008 – 3 Ws 484/08 – juris) oder eine verhängte zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. z. B. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 206). Ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, muss das Vollstreckungsgericht eigenverantwortlich unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.

Hat das Widerrufsgericht hingegen auf der Grundlage der (nicht rechtskräftigen) Aburteilung der neuen Tat oder des Geständnisses des Verurteilten keine Zweifel hinsichtlich der Schuldfrage (vgl. zu entsprechenden Konstellationen: KG Berlin, Beschl. v. 18.08.2015 – 5 Ws 103/15 – juris), so ist ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, denn dies würde gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die Beschleunigung im Vollstreckungsverfahren ist bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich geboten. Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb eines so bemessenen Zeitraums, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.04.2013 – 2 BvR 2567/10 –juris m.w.N.). Auch die § 258 Abs. 2 StGB erkennbare gesetzgeberische Wertung zeigt, dass das Beschleunigungsgebot auch im Vollstreckungsverfahren gilt. Danach kann eine Vollstreckungsvereitelung auch in einer nicht unerheblichen Verzögerung der Vollstreckung liegen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 258 Rdn. 30). Ein frühzeitiger Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann – abhängig von den konkreten Umständen – auch im Interesse des Verurteilten liegen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich infolge des Widerrufs erlittenen Strafhaft und der dort vollzogenen Entwicklung zu einer Strafaussetzung im neuen Verfahren kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.