Grundsätzlich sieht § 56f Abs. 3 StGB vor, dass im Fall des Widerrufs einer Bewährung die Anrechnung der Geldauflage erfolgen kann. Aber: Das muss nicht sein.
Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.
So hat das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 73/16) nunmehr entschieden:
Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat. (…) Dabei ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur seinerzeitigen finanziellen Leistungskraft des Verurteilten abzustellen, um beurteilen zu können, ob er durch die Leistungserbringung spürbare Einbußen erlitten hat. Auch mag Berücksichtigung finden, wenn die Geldauflage durch Dritte – ohne, dass der Verurteilte dies erstatten müsste – für ihn erbracht worden sind.
Ein weiterer denkbarer Fall der Nichtanrechnung kann sein, dass die Geldauflage erst bei aktuell drohendem Widerruf der Strafaussetzung, gleichsam allein zu dessen Abwendung, erbracht wurde (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154). Andererseits kann der Anrechnung ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens entgegenstehen (KG Berlin a.a.O.). (…) Hinzu kommt, dass – jedenfalls bzgl. der vorsätzlichen Körperverletzung, welche Gegenstand der neuen Verurteilung ist, angesichts der zeitlichen Nähe zur Abuteilung in vorliegender Sache, ein besonders krasser, ungewöhnlicher Fall des Bewährungsversagens vorliegt.
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