Widerruf der Bewährung bei erneuter Strafe die zur Bewährung ausgesetzt wurde

: Das Kammergericht (2 Ws 60/14-141 AR 47-48/14) in Berlin hat sich mit dem Albtraum beschäftigt, der unter stehende Angeklagte immer wieder beschäftigt: Droht ein Bewährungswiderruf bei einer erneuten Verurteilung?

Regelmäßig gibt es dabei eine Faustformel zu hören: Wenn das Gericht tatsächlich auf eine erkennt und diese zur Bewährung aussetzt, dann wird auch das Bewährungsgericht in anderer Sache nicht anders erkennen (können) und ein Bewährungswiderruf kommt nicht infrage. So grundsätzlich diese Faustformel vertretbar erscheint, so gibt es eben doch Ausnahmen – wie hier beim Kammergericht.

Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.

Bewährungswiderruf nur wenn keine milderen Mittel im Raum stehen

Das Kammergericht führt als erstes Allgemeines zur Frage des Bewährungswiderrufs aus hinsichtlich der Prüfung, ob mildere Mittel infrage kommen:

Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus. Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen der Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass diese künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 5 Ws 215/06 – […]).

Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 – mit weit. Nachweisen). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (Senat a.a.O. mit weit. Nachw.).

Bewährungswiderruf und die Einschätzung des Tatrichters

Zur Faustformel, dass das Bewährungsgericht sich erst einmal am Tatrichter orientieren soll, weil dieser nun einmal den aktuelleren Eindruck vom Betroffenen hat, wird sodann ausgeführt:

Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 Ws 498/13 – und vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – 5 Ws 263/03 – und 21. Mai 2003 – 5 Ws 177/03 – mit weit. Nachweisen).

Daran fehlt es hier. Die Bewährungsentscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten überzeugen nicht. Dass ihr keineswegs – wie im Urteil vom 3. März 2009 ausgeführt – (jedenfalls ohne bleibenden Erfolg) eindringlich vor Augen geführt wurde, welche Konsequenzen bei weiteren Straftaten drohen, ergibt sich bereits daraus, dass sie bereits kurze Zeit später wieder straffällig wurde. Auch die dort angeführte Ausbildung hinderte ihr kriminelles Tun nicht. Angesichts des Werdeganges der Verurteilten, die im Jahre 2011 auch den Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer abgebrochen hat, ist die erneute Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts vom 6. September 2013 schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund der festgestellten Mängel in den Begründungen der Prognoseentscheidungen stehen die beiden jüngsten Bewährungsentscheidungen dem Widerruf nicht entgegen.

Das bedeutet, es verbleibt zwar beim Grundsatz, dass der jeweilige Tatrichter „näher an dem Angeklagten“ ist; wenn die Entscheidung des Tatrichters aber nicht nachvollziehbar ist, ist eine abweichende Entscheidung des Bewährungsgerichts nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend.

Wie lange ist Zeit für den Bewährungswiderruf

Auch zum zeitlichen Ablauf des Widerrufs der Bewährung finden sich einige interessante Sätze:

Eine Frist innerhalb der der Widerruf erfolgen muss, sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479 [OLG Hamm 07.05.1998 – 2 Ws 167/98]; Senat NJW 2003, 2468, 2469 [KG Berlin 13.03.2003 – 5 Ws 90/03]). Grundsätzlich hindert der Ablauf der Bewährungszeit den Widerruf nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschluss vom 15. August 2001 – 5 Ws 437/01 -). Der dafür maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht allgemein festlegen; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 1996 – 5 Ws 471/95 -).

Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte, oder ob das Verfahren ohne einen solchen ungebührlich verzögert wurde. Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 5 Ws 7/96 -).

Im vorliegenden Fall bedeutete das, dass ein Zeitraum von Mai 2012 () bis September 2013 (Widerruf der Bewährung) nicht „zu lang“ war.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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