Das OLG Düsseldorf (III-3 RVs 31/12) sieht in dem Fall, dass jemand stirbt und dessen Tod nicht entsprechend §60 I SGB I umgehend gemeldet wird um weiter die Rente zu erhalten (und zu verbrauchen) einen Betrug durch Unterlassen. Die Sache ist insgesamt umstritten, das OLG Hamburg (in WISTRA 2004, S.151) sieht das anders – wohl aber eine Strafbarkeit erkennt das OLG München, 4 StRR 159/07. Während das OLG Düsseldorf mit kurzen Sätzen feststellt
Tatsächlich ist der Sozialversicherungsträger zwar gehalten, den leistungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 20 Abs. 1 SGB X). Die Mitteilungspflichten des Empfängers sind aber gerade dazu da, dem Träger die Aufklärung zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen. Er soll über leistungsrelevante Umstände informiert werden, ohne selbst umfängliche Nachforschungen betreiben zu müssen
und damit eine Garantenpflicht hinsichtlich der Mitteilung des Todes erkennt, findet man beim OLG Köln (83 Ss 54/09) noch etwas mehr zum Thema, wobei es hier um das Arbeitslosengeld ging:
Gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I hat der Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das Arbeitslosengeld II zählt, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, auf deren Erfüllung die ARGE im Rahmen der sie treffenden umfassenden Aufklärungspflicht angewiesen ist. Die Vorschrift begründet eine Garantenpflicht kraft Gesetzes. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Verletzung der Pflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I eine Täuschungshandlung darstellen kann (SenE v. 23.09.2005 – 81 Ss 52/05 -; SenE v. 17.12.2002 – Ss 470/02 – = NStZ 2003, 374 = StraFo 2003, 144; SenE v. 07.02.1984 – 1 Ss 876/83 – = NJW 1984, 1979; OLG Hamburg, wistra 2004, 151 [152]; OLG Stuttgart, NJW 1986, 1767 [1768]; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rz. 21; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 263 Rz. 23; Tiedemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2005, § 263 Rz. 57). Auch das Landgericht geht zutreffend von diesem Ansatz aus.
Im Ergebnis ist mit der OLG-Rechtsprechung festzuhalten, dass die sozialrechtlichen Auskunftspflichten nach §60 SGB I eine strafrechtlich relevante Garantenstellung begründen können – wer dem nicht nachkommt, setzt sich dem Risiko der Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen aus.
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