Der Bundesgerichtshof (4 StR 491/11) hat sich mit dem Betrug durch Falschangaben im Rahmen des Verfahrens zum Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides beschäftigt und jedenfalls hinsichtlich des vollendeten Betruges festgehalten:
- Ein vollendeter Betrug ist durch Falschangaben durchaus möglich.
- Dies aber nur dann, wenn auch wirklich ein Rechtspfleger den Antrag gearbeitet hat, was nur noch sehr ausnahmsweise geschieht. Bei einer rein maschinellen Bearbeitung scheidet ein vollendeter Betrug aus.
Damit wird zunehmend der Fokus auf die Versuchsstrafbarkeit geworden, die etwa das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier von mir kritisch besprochen) erkennen will.