Mit am 5.11.2016 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 6/16) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Durchsuchung eines Strafgefangenen vor dem Gang zu einem Besuch richtete. Grundlage der Durchsuchung war eine gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) erlassene Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei. Dies kann zwar vertretbar noch als Einzelfallanordnung angesehen werden. Allerdings verletzt die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Insoweit hätte die Durchsuchungsanordnung die Möglichkeit vorsehen müssen, von der Durchsuchung abzusehen, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt. (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG).
Bei Anordnung stichprobenartiger Durchsuchung von Strafgefangenen muss Abweichung im Einzelfall möglich sein
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