Autorennen: Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Tötungsvorsatz bei illegalem : Wann ist bei einem illegalen Autorennen von einem Tötungsvorsatz auszugehen: Grundsätzlichen gelten natürlich zuvorderst die allgemeinen Erwägungen zur Annahme eines Tötungsvorsatzes, insbesondere bei der Abgrenzung zur Annahme der „bewussten Fahrlässigkeit“.

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns. Dabei hat Der im Jahr 2020 klar gemacht, dass erhebliche Risiken für die Fahrer bestehen. In unserer Kanzlei sind wir in verschiedenen Fällen strafbarer Autorennen tätig gewesen, dabei mitunter auch vor dem Hintergrund des Vorwurfs des Mordes – der bisher aber immer in der Verteidigung abgewehrt werden konnte.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Bundesgerichtshof zum Tötungsvorsatz bei Autorennen

Der Bundesgerichtshof (4 StR 399/17) hat bei der Frage nach dem Tötungsvorsatz bei einem illegalen Autorennen schon früh eine wesentliche Komponente hervorgehoben: Bei einer (erkannten) möglichen Eigengefährdung – im Fall einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug – des Fahrers handelt es sich mit dem BGH um einen wesentlichen vorsatzkritischen Gesichtspunkt, der von dem Gericht zu berücksichtigen ist – und der regelmäßig gegen ein Tötungsdelikt spricht.

Insoweit ist es gefestigte Rechtsprechung, dass bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür spricht, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. So führte der BGH in anderer Entscheidung zu diesem Aspekt aus:

So kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien

BGH, 4 StR 311/17

Das bedeutet im Ergebnis: Hier liegt Arbeit! So muss sich das Gericht beim Vorliegen einer Eigengefährdung einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte.

Hierfür können sich wesentliche Indizien mit dem BGH bereits aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Verteidigung gegen Tötungsvorsatz bei Autorennen

Hier bietet sich somit ein erheblicher Ansatzpunkt einer Verteidigung in Form der eigenen Einlassung, wobei auch Risiken bestehen – der BGH stellt darauf ab, welche konkrete Vorstellung man von der Möglichkeit einer Kollision hatte. Insbesondere ist auf die einzelnen möglichen aber auch vorgestellten Möglichkeiten von Beteiligten (Fussgänger, Motorrad, PKW) abzustellen.

Dabei ist daran zu denken, dass für die Beurteilung, ob das sog. Willenselement vorliegt, nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Angeklagte einen späteren Geschädigten erst wahrgenommen hat, wenn eine Vermeidung der Kollision zu diesem Zeitpunkt – etwa wegen einer weit überhöhten Geschwindigkeit – ohnehin nicht mehr möglich war. Hier würde es sich allenfalls um einen (unbeachtlichen) dolus subsequens handeln. Vielmehr ist für die Beurteilung des Vorsatzes beim Autorennen auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Angeklagte für den Unfall ursächlich noch eine Handlung vornahm oder eine gebotene Handlung unterließ (so auch Landgericht Münster, 8 KLs – 30 Js 29/18 – 14/18).

Hierzu führt der BGH dann aus:

In Fällen einer naheliegenden Eigengefährdung des Täters – wie hier – ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2000 – 4 StR 162/00, NStZ 2000, 583, 584; vom 20. Dezember 1968 – 4 StR 489/68, VerkMitt 1969, Nr. 44). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BayObLG, NJW 1955, 1448, 1449 für den alkoholisierten Autofahrer; Roxin, AT I, 4. Aufl., § 12 Rn. 23 ff.; ders., FS Rudolphi, 2004, 243, 255; Frisch, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 219; Jäger, JA 2017, 786, 788; Walter, NJW 2017, 1350 f.). Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen.

Bundesgerichtshof, 4 StR 399/17

Das bedeutet, dass letztlich, je nach den Feststellungen des Gerichts und dem konkreten Verhalten, dieses „Vertrauen auf ein gut ausgehen“ angenommen werden kann. Wenn etwa bei Wahrnehmung eines Fussgängers gebremst wird spricht dies eher für bewusste Fahrlässigkeit und gegen einen Tötungsvorsatz bei einem Autorennen:

Zur Begründung, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde, hat das Landgericht neben der mit Tatsachen unterlegten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten seitens des Angeklagten auch darauf verwiesen, dass dieser bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete. Zudem hat es die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle eines Unfallgeschehens – gerade für ihn als Motorradfahrer war ein Unfall mit der Gefahr eigener schwerer Verletzungen verbunden – nachvollziehbar begründet und als vorsatzkritischen Gesichtspunkt herangezogen. Die von der Strafkammer angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze.

BGH, 4 StR 311/17

Abgestufte Bewertung der Eigengefährdung

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein kann! Dass bedeutet, dass er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt zwar hinnehmen kann, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut.

Das bedeutet für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, dass es darauf ankommt, ob der Fahrer den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Wenn dem so ist und sich dieses Geschehen verwirklich, so ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat:

So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat.

Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

BGH, 4 StR 482/19

Rangfolge beim Fahren kann eine Rolle spielen

Seit 2020 ist zudem extreme Vorsicht geboten: Der BGH hat deutlich gemacht, dass selbst der Rennverlauf durch das Gericht gedeutet werden kann. So kann es sich nachteilig für den Fahrer auswirken wenn er an hinterer Stelle lag und zudem schwächer motorisiert war – denn gerade dann hat er Anlass für ein besonders rücksichtsloses Fahren:

Nach der Wertung des Landgerichts war dem Angeklagten bewusst, dass er, um eine Chance zu haben, das Rennen trotz seines Rückstandes und der schwächeren Motorisierung seines Fahrzeugs doch noch zu gewinnen, das Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer aufs Äußerste steigern musste. Mit diesem maximalen Risiko musste er sich wegen des erstrebten Ziels abfinden. (…)

Dabei hoffte er zwar auf den Gewinn des Rennens vor den Augen seiner Bekannten, er erkannte aber wegen des extremen Risikos, das er um dieses Zieles willen bewusst einging, auch die Möglichkeit des Rennverlusts durch einen folgenschweren Unfall. Angesichts dieser maximalen Risikosteigerung ist die Wertung des Landgerichts, der unbedingte Wille des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, sei als Handlungsmotiv derart wirkungsmächtig gewesen, dass ihm die weiteren als möglich erkannten, wenn auch unerwünschten Folgen letztlich gleichgültig waren, nicht zu beanstanden.

BGH, BGH, 4 StR 482/19

Autorennen mit Todesfolge haben erhebliche Auswirkungen für die Täter: Der BGH stützt ausdrücklich, dass je nach den Umständen die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen im Raum stehen können – es steht also ein (versuchter) im Raum. Ein Kardinalfehler der Verteidigung ist es, an dieser Stelle pauschal zu schweigen oder – noch schlimmer – ins Blaue hinein Erklärungen abzugeben. Eine zielgerichtete Verteidigung muss zwingend bereits im beginnen und von Anfang an das Risiko einer Mord- im Blick haben.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Wie man es nicht macht

Beim Landgericht Kleve gibt es einige Beispiele, welche Feststellungen letztlich zum Tötungsvorsatz beim Autorennen führen:

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Tod des Opfers auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein – Willenselement. Dagegen liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit dem als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 Rn. 19; BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 158/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 311/17 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 16.01.2019 – 4 StR 345/18).109

Die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände durch die Kammer hat ergeben, dass dem Angeklagten I sowohl der herbeigeführte Zusammenstoß als auch der Tod der Unfallgegnerin unerwünscht war; er aber von Beginn des Rennens an beides für möglich hielt und dies billigend in Kauf nahm, mithin mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Insoweit ist auf die vorstehenden Feststellungen und die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen.110

Dabei hat sich die Kammer – insbesondere mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen und durch Vernehmung der Mitglieder seiner (während der Tatausführung im anderen Fahrzeug anwesenden) Freundesclique (Zeuginnen Q und R sowie der H) mit der Persönlichkeit des Angeklagten I und dessen psychischer Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivation auseinandergesetzt. Der Angeklagte I wollte – wie er selbst einräumte – bei dem „Kräftemessen“ mit dem Mitangeklagten „so schnell wie möglich fahren“ und „die Motorkraft seines Fahrzeugs“ demonstrieren. Das diesbezügliche Angeben war auch jugendliches Imponiergehabe zur Steigerung des Selbstwertgefühls. Die Jugend und die in dem Alter besonders wichtige Gruppendynamik („Kräftemessen“) spielen dabei eine Rolle. Wichtiger als die in Kauf genommenen Gefahren war ihm insbesondere das Glänzen in der Freundesgruppe, die – wie die genannten Zeugen ausführten – viel zusammen unternommen haben, wobei schnelle dicke Autos eine große Rolle spielten. Die für ihn sehr große Bedeutung dieser „Demonstration“ wird auch dadurch deutlich, dass er u.a. Ärger mit der Familie (Gefährdung des teuren Wagens) und der Polizei () in Kauf nahm, wobei die Entdeckungsgefahr durch Aufheulenlassen der Motoren und die innerörtliche Lage der ausgewählten Rennstrecke sehr hoch war. Das gegenseitige Aufheulenlassen der Motoren kurz vor dem Rennen auf dem Parkplatz ist ein weiterer Beleg für das vorgenannte Imponierbestreben. Es war auch keineswegs so, dass er sich während einer normalen Autofahrt durch eine unerwartete Provokation ohne weitere Gedanken zu einer unangemessenen Beschleunigung hat hinreißen lassen. Vielmehr kam es zunächst zum Treffen der gesamten Gruppe auf dem Parkplatz, dem gegenseitigen Aufheulenlassen der Motoren, der spätestens dort ausdrücklich oder konkludent erfolgten Verabredung zum Fahrzeugrennen und zur Fahrt zur Startlinie (Bahnübergang), bevor das tödliche Rennen begann.

Landgericht Kleve, 140 Ks – 507 Js 281/19 – 6/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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