Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO auch bei Einstellung des Verfahrens

Niemand muss einen nahen Angehörigen oder gar sich selbst mit seiner Aussage belasten oder konkret, der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat auch nur verfolgt zu werden. Doch was ist, wenn der geladene ursprünglich von einem betroffen war, das zwischenzeitlich eingestellt wurde? Der BGH (5 StR 434/11) hat nochmals klar gestellt, dass ein Ermittlungsverfahren, das nach §170 II StPO eingestellt wurde (kein hinreichender Tatverdacht), kein Grund ist, ein nach §55 StPO abzulehnen. Da die Staatsanwaltschaft nicht gehindert ist, das Verfahren wieder aufzunehmen, würde sich der „Zeuge“ hier einer erheblichen Selbstbelastungsgefahr aussetzen.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist regelmäßig als Zeugenbeistand tätig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.