Niemand muss einen nahen Angehörigen oder gar sich selbst mit seiner Aussage belasten oder konkret, der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat auch nur verfolgt zu werden. Doch was ist, wenn der geladene Zeuge ursprünglich von einem Ermittlungsverfahren betroffen war, das zwischenzeitlich eingestellt wurde? Der BGH (5 StR 434/11) hat nochmals klar gestellt, dass ein Ermittlungsverfahren, das nach §170 II StPO eingestellt wurde (kein hinreichender Tatverdacht), kein Grund ist, ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO abzulehnen. Da die Staatsanwaltschaft nicht gehindert ist, das Verfahren wieder aufzunehmen, würde sich der „Zeuge“ hier einer erheblichen Selbstbelastungsgefahr aussetzen.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist regelmäßig als Zeugenbeistand tätig.
- Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Beifahrer - 17. März 2024
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer - 17. März 2024
- Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot - 17. März 2024