3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

Mit 3D Druckern kann man die verschiedensten -und immer ausgefeiltere! – Produkte herstellen. Selbst der Ausdruck von (Schuss-)Waffen ist technisch kein Problem mehr. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt zulässig, also rechtlich erlaubt, ist. Ein sehr kurzer Blick auf das deutsche Recht.

Regelungsgegenstand

Im Waffengesetz restriktiv geregelt ist die Herstellung von Schusswaffen.

Ausdruck von Schusswaffen

Wer sich Schusswaffen oder entsprechende Waffenteile ausdruckt, der stellt Waffen her. Herstellen ist insoweit im waffenrechtlichen Sinne das Erzeugen eines Endprodukts, hier einer , aus Rohmaterialien oder Bauteilen. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die Waffe in einem Stück ausgedruckt wird oder in Einzelteilen die anschliessend zusammengesetzt werden. Dabei steht ohnehin das Herstellen – und somit der Ausdruck – zumindest wesentlicher Waffenteile dem der Waffe an sich gleich (Nr. 1.3 Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zum WaffG). Wer nun auf diesem Wege Schusswaffen herstellt, benötigt bei kommerzieller Absicht ebenso eine Erlaubnis (§21 I WaffG) wie beim Ausdruck zum privaten Vergnügen (§26 I WaffG). Ein Verstoss stellt eine Straftat dar (§52 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr. 3 WaffG). Dabei ist die fahrlässige Begehung auch im privaten Bereich bereits unter Strafe gestellt (§52 Abs.4 WaffG).
Strafrechtlich ergeben sich dagegen beim Ausdruck über einen Dritten erst einmal keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit. Wenn etwa der gutgläubiger 3D-Copyshop genutzt wird (ggfs. in automatisierter Tätigkeit), wird sich schon mangels Vorsatz für eine Strafbarkeit des Betreibers kein Anhaltspunkt ergeben.

Was sind Schusswaffen?

Interessant ist dann aber auch die Frage, was nun eine Schusswaffe ist. Hierzu ist die Anlage 1 zum WaffG zu Rate zu ziehen:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Wesentliches Merkmal ist hierbei dann der Lauf, durch den Geschosse getrieben werden. Wenn ein solcher Lauf nicht festzustellen ist, wird man keine Schusswaffe erkennen können und somit die vorgenannte Problematik nicht haben. Der Lauf ist ausweislich der Anlage 1 zum WaffG „ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt“. Wenn also etwa kein lauf sondern ein oben offener Führungsschacht verwendet wird, dürfte bereits keine Schusswaffe anzunehmen sein (so etwa bei Armbrüsten). Auch keine Schusswaffe sind solche mit Funkenzündung, also alte Modelle, konkret solche, deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt wurden.

Polizei- und Ordnungsrecht

Zu Kurz ist es aber, alleine auf das Strafrecht zu blicken, denn Waffenrecht ist demgegenüber vor allem eben auch Polizei- und Ordnungsrecht. Dabei wird die Möglichkeit bestehen, dass Polizei und ggfs. Ordnungsbehörden gefahrenrechtlich gegen den Hersteller von Waffen vorgehen. Neben der Möglichkeit, gegen den selber ausdruckenden und ggfs. Copyshop-Betreiber unmittelbar aus dem Gefahrenrecht vorzugehen gibt es daneben „fiese Finten“. Wenn etwa ein Copyshop-Betreiber Anlass zur Besorgnis gibt, dass er durch „aktives Wegsehen“ dem Ausdruck von Waffen Vorschub leistet, könnte dies als Anhaltspunkt für eine Versagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit dienen. In jedem Fall aber ist es problemlos möglich, etwa bereits erstellte Schusswaffenteile zu beschlagnahmen.

Verbreiten von Druckvorlagen für Schusswaffen

Man kann sich schon denken, dass die Verbreitung von Druckvorlagen für den Ausdruck von Waffen nicht einfach hinzunehmen ist. Interessanterweise gibt es aber keinen konkreten Einstiegspunkt hierfür im gesetz. In §40 I WaffG ist zwar geregelt

„Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.“

Dies betrifft aber Ausweislich Anlage 2 lediglich

„Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann“

Schusswaffen sind damit also aussen vor. Und alleine das anlasslose Verbreiten einer Druckvorlage wird man schwerlich als Anstiftung zum Herstellen im Sinne des §21, 25, 52 WaffG verstehen können. Es kann darüber nachgedacht werden, eine zur unerlaubten Waffenherstellung anzunehmen, was aber ebenfalls Probleme beim Vorsatz aufwirft und jedenfalls bei allgemein verbreiteten Vorlagen schwerlich anzunehmen sein wird.

Letztlich ist eine Strafbarkeit des Verbreiters zwar nicht ausgeschlossen, aber wohl nur in sehr konkreten Einzelfällen festzustellen. Möglich aber wird es wohl sein, gegen den Verbreiter wiedermals ordnungsrechtlich aus dem Gefahrenabwehrrecht vorzugehen, also etwa die Verbreitung zu stoppen und ggfs. an Zwangsmaßnahmen wie ein Zwangsgeld zu denken. Das Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme möglich ist, ist dabei wohl unumstritten, im Detail gibt es aber noch Diskussionen bei der Frage, wie dies kokret stattfindet. Vollkommen offen ist dagegen, ob und wie gegen Provider vorgegangen werden kann, etwa weil man auf den eigentlichen Verbreiter nicht zugreifen kann. Hier ist noch vieles ungeklärt, aber das Gefahrenrecht sieht die Inanspruchnahme des unbeteiligten Dritten vor, wenn die Gefahr anders nicht beseitigt werden kann; letztlich ist auch hier wohl die Möglichkeit zu sehen, auf den Provider einzuwirken.

Fazit

Das Ausdrucken von Schusswaffen und die Vorbereitung des Ausdruckens können durchaus spürbare Rechtsfolgen nach sich ziehen, insbesondere droht eine Strafbarkeit selbst bei fahrlässiger Begehung. Andererseits gehe ich davon aus, dass die Zukunft von Umgehungsversuchen geprägt sein wird, etwa indem „Bolzenschiesser“ mit offener Führung entwickelt werden, um nicht in den Bereich der Schusswaffe zu gelangen. Daneben ist immer vorsichtig zu sein, etwa wenn man bedenkt, dass es Waffen gibt, die man zwar besitzen und herstellen darf, nicht aber ohne weiteres „führen“ darf, also in der Öffentlichkeit mit sich führen darf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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