Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters zur Tatzeit kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt geschlossen werden.
So entschied es das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.6.17, 1 RVs 18/17) im Fall eines Autofahrers, der nachts mit zwei geparkten Pkw kollidiert war. Anschließend hatte er seine Fahrt fortgesetzt. Die eine Stunde später entnommene Blutprobe hatte eine BAK von 2,21 Promille ergeben. Das Landgericht war von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das hatte es einerseits mit der Höhe der BAK und andererseits mit dem Entfernen von der Unfallstelle begründet.
Das OLG sieht zwar auch eine hohe Blutalkoholkonzentration als gewichtiges Indiz für den Vorsatz an. Allein daraus könne aber nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Es komme auf weitere Indizien an, etwa den Trinkverlauf, das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, von ihm wahrgenommene Fahrfehler, sein Nachtatverhalten sowie mögliche Vorstrafen. Da das – für den Angeklagten aus seiner Sicht interessengerechte – Entfernen vom Unfallort keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz während der vorangegangenen Fahrt zulasse und außer der BAK keine weiteren Indizien ersichtlich seien, hat das OLG nur Fahrlässigkeit angenommen.
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