Der K(r)ampf um die Strafbarkeit der Benutzung reflektierender Folie – oder wie im vorliegenden Fall : reflektierenden Lackes – wurde vom 4. Strafsenat des BGH nun vorerst entschieden. Nach den Entscheidungen, zuletzt des OLG Düsseldorfs, danach BayObLG, kam der BGH nun zu dem Schluss, dass eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausgeschlossen ist. Es ist jedoch zu bemerken, dass die durchaus praktische Frage, ob eine Urkundenunterdrückung vorliegt, vom BGH nicht behandelt wurde und weiterhin offen ist. Auch bleibt abzuwarten, ob sich die anderen Senate des BGH dieser Auffassung anschließen, oder ob der große Senat alsbald wegen einer abweichenden Rechtsauffassung bemüht wird. (BGH 21.9.1999, AZ : 4 Str 71/99)
Keine Urkundenfälschung beim Benutzen reflektierender Mittel auf Autokennzeichen
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