Untersuchungshaft: Leben in der JVA

Der Alltag in der JVA ist entgegen mancher Ansicht weder besonders angenehm noch luxuriös. Im Rahmen des Strafvollstreckungsrechts gibt es immer wieder typische Streitfragen, die in den folgenden Abschnitten in aller Kürze angerissen werden:

  • Wie kleidet man sich?
  • Welche Technik ist erlaubt?
  • Wie funktioniert das mit dem Geld?

Erfahrene Strafverteidiger werden Inhaftierten bei den üblichen Fragen helfen können, beachten Sie aber, dass die Justizvollzugsanstalten einen recht weiten Spielraum haben bei der Frage, wie sie Hausintern ihren Alltag regeln.

Bekleidung in der JVA

Hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften ist grundsätzlichje nach Art der Haft zu unterscheiden. Im Folgenden die üblichen Regeln, Beachten Sie bitte auf den Seiten zur jeweiligen JVA die entsprechenden Sonder-Hinweise! Grundsätzlich gilt, dass Sie nicht einfach irgendetwas zur JVA mitbringen, sondern immer vorher per Anruf bei der JVA klären, was möglich ist!

  1. Strafgefangenetragen keine private sondern nur Anstaltskleidung. Sonderabsprachen können in besonderen Einzelfällen möglich sein, sind aber immer erst zu treffen bevor Kleidung übergeben wird.
  2. Untersuchungshaftgefangenedürfen regelmässig private Kleidung tragen, wobei die Reinigung gewährleistet sein muss, die JVA hat hier Möglichkeiten der Einschränkung.
  3. Eine Sonderrolle kommt jugendlichen Inhaftiertenzu, diese haben je nach JVA üblicherweise ein feststehendes Kontingent an Kleidung (typisch: 1 Jogginganzug, bis zu 5 unbedruckte T-Shirts, Unterwäsche etc.) das ihnen ausgehändigt werden darf.

Übrigens, am Rande zur Frage wozu man sich streiten kann: Beim OLG Celle (1 Ws 459/12) ging es um die Frage, ob ein ordnungsgemäß beim JVA-Kaufladen erworbener Weichspüler im Nachhinein beschlagnahmt werden kann, weil er Substanzen enthalten könnte, die berauschend wirken könnten. Grundsätzlich wird es schon schwer sein, im Nachhinein die Nutzung des rechtmäßig erworbenen Produkts zu untersagen. Darüber hinaus ist aber gar nicht klar, ob berauschende Substanzen enthalten sind:

Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.

Geld in der JVA

Der Umgang mit Geld in der JVA ist ein gerne nachgefragtes Thema. Hierbei ist erst einmal nach Art der Haft zu unterscheiden, danach entscheidet sich dann das entsprechende Regelwerk.

Untersuchungshaft, UVollzG NRW

In der besteht keine Arbeitspflicht – auf der anderen Seite damit aber auch nicht zwingend ein „Einkommen“. Wer nach Arbeit fragt, wird mit einer versorgt und erhält ein entsprechendes (kleines) Entgelt über das verfügt werden kann. Darüber hinaus kann zur „Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung“ ein Taschengeld von der JVA geleistet werden, dass aber nur als Darlehen ausgegeben wird, also zurück zu zahlen ist! (§11 UVollzG NRW) Neben diesen beiden Möglichkeiten besteht immer die Möglichkeit, sich „von außen“ auf das Konto der JVA Geld anweisen zu lassen, über das verfügt werden kann. Damit können etwa die zur Verfügung zu stellenden Zeitschriften und Bücher (§12 UVollzG NRW) finanziert werden, ebenso auszuleihende Fernseher. Hinweis: Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben (§13 II UVollzG NRW), insofern ist auch keine Übergabe von Bargeld möglich!

Strafhaft

Der Strafgefangene ist verpflichtet zu arbeiten (§41 StVollzG), woraus ein Arbeitsentgelt entsteht (§43 StVollzG). Hier gibt es dann verschiedene Gelder:

  1. Hausgeld (§47 StVollzG):  Über 3/7 des durch Arbeit oder Ausbildung erlangten Betrages darf der Inhaftierte frei verfügen als so genanntes „Hausgeld“, etwa für Einkäufe.
  2. Überbrückungsgeld (§51 StVollzG): Die übrigen 4/7 des oben benannten Entgelts werden dem Überbrückungsgeld zugeschrieben. Dieses Geld wird bei Entlassung ausgezahlt und soll dazu dienen, zumindest den ersten Monat in Freiheit finanziell überstehen zu können. Sobald hier ein Pauschbetrag erreicht wurde, werden Überschüsse dem Eigengeld zugeschrieben.
  3. Eigengeld (§52 StVollzG): Dies ist das Geld, das der Inhaftierte bei Haftantritt bei sich führte und was ihm „von außen“ überwiesen wird zzgl. des „Überschusses“ aus dem Arbeitsentgelt (siehe oben 2). Über das Eigengeld können die Inhaftierten im Rahmen der JVA-Regeln frei verfügen, aber Vorsicht: Es ist pfändbar!
  4. Taschengeld (§46 StVollzG): Wer ohne verschulden keiner Tätigkeit nachgehen kann, erhält zumindest ein Taschengeld.

Technik: Fernseher & Playstation

Technik in JVAen ist immer wieder ein begehrtes Streitthema. Man kann inzwischen die Faustformel festhalten: Fernseher ja, morderne Technik nein. Hintergrund ist die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Man ist schlichtweg bemüht, u.a. die Kommunikation des Inhaftierten zu kontrollieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass Besuche, Briefverkehr und Telefonate bereits kontrolliert werden (§§19-21 UVollzG NRW). Einzig die Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegt besonderem Schutz (§22 UVollzG NRW). Da „moderne Technik“, die CDs abspielen kann (Playstation!) oder Datenträger anderer Art auslesen kann (USB-Anschluss!) diese Kontrolle erheblich erschweren bis unmöglich machen würde, wird hier einfach gänzlich jede Anschaffung untersagt.

Damit kommt man im Ergebnis dahin, dass Inhaftierte ein Fernsehgerät oder ein Radiogerät besitzen und benutzen dürfen. Dies darf dann etwa vorbehaltlich der jeweiligen JVA-Regelung – nach Rücksprache! – beim Besuchstermin dann übergeben werden. Generell gilt, dass Sie in der JVA üblicherweise ein Fernsehgerät käuflich erwerben können, oder zeitweise mieten können. Letzteres macht bei einer U-Haft durchaus Sinn. Beachten Sie dazu auch die eventuellen Sonderhinweise hier auf den jeweiligen JVA-Seiten!

In NRW werden Fernseher üblicherweise als Röhrenfernseher in der Größe auf bis zu 42cm (nicht !) Bildschirmdiagonale, als Flachbildfernseher auf 19 Zoll mit Standfuß beschränkt. Hintergrund ist, dass die Geräte durch ein Kontrollgerät geschoben werden, das grössere Fernseher nicht scannen kann. Dort wo ein analoger Empfang nicht mehr möglich ist bzw. sonstiger Empfang nicht gewährleistet ist, sind DVB-T Geräte, etwa Set-Top Boxen, zuzulassen, sofern die verplompt werden und keine USB-Schnittstellen vorhanden sind (LG Berlin, 546 StVK 630/03).

Darüber hinaus gehende Technik wird üblicherweise nicht gestattet. So gibt es insbesondere nicht:

  • Playstation (siehe nur OLG Frankfurt a.M., 3 Ws 1009/11; LG Bochum, Vollz M 960/03)
  • Nintendo DS etc. (siehe nur OLG Celle, 1 Ws 488/10)
  • Computer/Notebook
  • USB-Anschlüsse generell (siehe nur LG Bochum, Vollz M 960/03)

Hinweis: Fragen Sie immer in der jeweiligen JVA an, wie es im Einzelfall läuft! Nicht einfach etwas machen! Sofern hier abweichende Regelungen bekannt sind, werden diese auf der jeweiligen Seite zur JVA vermerkt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.