Strafvollzug: Keine FSK18-Medien in JVA mit erhöhtem Sicherheitsstandard

Das KG Berlin (2 Ws 312/15 Vollz) hat entschieden, dass in einer Justizvollzugsanstalt (mit erhöhten Sicherheitsstandard) die Herausgabe von „FSK 18-Filmen“ wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann:

In der Vergangenheit ist dies in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen für die dortigen Vollzugsanstalten zwar anders bewertet worden. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 -, juris) die Auffassung vertreten, dass die Kennzeichnung „FSK 18“ kein geeignetes Kriterium sei, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anzunehmen. Denn Kriterien für den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen könnten nicht als Maßstab für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden (OLG Hamburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NStZ 2008, 220).

Die ganz überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erhöhten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 VollzWs 533/07 [291/07] -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 Ws 167/06 [StrVollz] -, juris). Dem schließt sich der Senat an.

Nach § 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu führen“. Diesem vom Gesetzgeber allen anderen Grundsätzen des StVollzG vorangestellten Vollzugsziel würde es jedoch ersichtlich zuwiderlaufen, wenn Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt ein schrankenloser Zugang zu Medien mit FSK 18-Freigabe oder gar ohne jede Freigabe gewährt würde. Denn derartige Medien weisen vielfach Inhalte auf, die im Widerspruch zu dem genannten Vollzugsziel stehen. Nicht selten werden darin Gewalt verherrlicht oder einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminiert. Gerade in den vom Beschwerdeführer begehrten „Pornofilmen“ wird häufig ein falsches, nämlich einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehendes Bild vermittelt und Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduziert (vgl. a.a.O. OLG Naumburg, OLG Hamm, OLG Brandenburg).

Es liegt auf der Hand, dass der Konsum solcher Medien in einer Anstalt mit einem hohen Anteil wegen Gewalt- und Sexualdelikten verurteilter Personen dem Resozialisierungsauftrag des Gesetzgebers widerspricht und ihn geradezu konterkariert (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig). Zudem darf nicht übersehen werden, dass insbesondere pornografische Darstellungen im Strafvollzug beliebte Handels- und Tauschobjekte darstellen, damit zu Abhängigkeiten unter den Gefangenen und (auch) dadurch zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt führen kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).

Das Verbot des Besitzes solcherlei Medien kann – wie hier in einer Hausordnung geschehen – generell-abstrakt für allen Gefangenen einer JVA angeordnet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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