Haftprüfung und Haftbeschwerde

Haftprüfung und Haftbeschwerde: Der Laie spricht gemeinhin von der Haftprüfung, tatsächlich gibt es aber zwei Möglichkeiten:

  1. Haftprüfung, das ist ein mündlicher Prüfungstermin der grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, das den verkündet hat. Man sieht also hier normalerweise den bzw. die Richter wieder, die schon seinerzeit der Meinung waren, es wäre eine angezeigt. Wichtigste Ausnahme: Haftbefehlsverkündung durch den zuständigen Amtsrichter in einer Sache, die zum Landgericht gehört, wobei Haftprüfung nach Erhebung der beantragt wird – hier ist dann das Landgericht zuständig, man sieht also neue Richter.
  2. Haftbeschwerde, die nur Ausnahmsweise in einem mündlichen Termin stattfindet. Hier wird die Beschwerde zwar ebenfalls zum ursprünglichen Gericht eingelegt, geht dann aber eine Instanz weiter – man hat also garantiert neue Richter, die sich mit der Sache beschäftigen, zumal mit einer gewissen Distanz.

Welcher Weg der Richtige ist, sollte dem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Jedenfalls ist ein übereiltes Beschreiten des jeweiligen Weges abzulehnen – zwar ist der Mandant immer der Auffassung, dass er nicht in U-Haft gehört und möchte umgehende rechtliche Prüfung, gleichwohl ist ihm aber nicht gedient, wenn hier vorschnell und ggfs. auf schlechtem Boden Rechtsmittel eingelegt werden. Eine sachliche Prüfung ist sinnvoller, auch wenn dies letztlich U-Haft bedeutet, damit zielgerichtet gegen die vielleicht tatsächlich bestehenden Haftgründe angegangen werden kann. Gerade bei den mitunter Vorschnell angenommenen Haftgründen der Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr kann mit etwas vorbereitender Arbeit der Weg für eine erfolgreiche Haftbeschwerde geebnet werden.

Gleichwohl ist dies kein Argument, bei offenkundig übereilt angeordneter Untersuchungshaft sofort zu agieren – hier gilt das Gegenteil: Es darf kein Tag zu lange vergehen! Die Bewertung aber sollte dem fachkundigen und erfahrenen Strafverteidiger überlassen bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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