Ich durfte mich – wieder einmal – um den Widerruf einer Bewährung streiten. Der Strafrichter hatte die Bewährung widerrufen, das Landgericht Aachen (67 Qs 61/17) hob den Beschluss über den Bewährungswiderruf dann nach meiner Beschwerde wieder auf – die Zuständigkeit des Strafrichters war schlichtweg nicht begründet.
Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.
Hintergrund war, dass der Mandant zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA verbüßte, deutlich bevor der Strafrichter den Bewährungswiderruf erließ – das aber reichte, um die Zuständigkeit der für die JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer zu eröffnen:
Gemäß § 462a Abs. 1 StPO geht die Zuständigkeit für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, (Straf-)Haft verbüßt. Hierunter fällt insbesondere die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Mayer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 462a Rn 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage§ 462a Rn. 7).
Mit diesem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rn. 11). Zudem bleibt es bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen in den anderen Verfahren auch dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist, nunmehr vollständig erledigt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 124, beck-online; Karlsruher Kommentar, a.a.O„ Rn. 13 jeweils m.w.N.).
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