Vertretung durch gesetzlich bestellten Betreuer im Strafverfahren

Kann ein gesetzlich bestellter Betreuer den Angeklagten im Strafverfahren vertreten: Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein nach § 1902 BGB bestellter Betreuer selbst rechtsmittelbefugt ist, wobei von dieser Frage auch die hochgradig praktisch relevante Frage abhängt, ob ein Betreuer Einspruch gegen einen einlegen kann. Hierzu gibt es insbesondere zwei Strömungen:

  • Aufgabenbereich muss konkret bezogen sein: Vielfach wird vertreten, eine Vertretungbefungnis sei nur gegeben, wenn der Aufgabenbereich des Betreuers sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung im Straf- oder Vollstreckungsverfahren beziehe (BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 21 Ss 734/14; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 4 Ws 209/07). Allein eine Bestimmung des Aufgabenkreises dahingehend, dass die Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst sei, umfasst demnach nicht die Befugnis zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23/13; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 32 Ss 8/12).
  • Behördlicher Aufgabenkreis ist ausreichend: Eine andere Rechtsprechung hält den Betreuer, insbesondere bei einem Behördenangelegenheiten umfassenden Aufgabenkreis, für rechtsmittelbefugt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27. Januar 1993 – 1 Ws 461/92; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 1995 – 1 Ws 516/95; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2000 – 2 Ws 313/00; KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2001 – 1 AR 239/01).

Die Diskussion wirkt auf mich mitunter sehr befremdlich und ist aus meiner Sicht dogmatisch nicht tragbar, sondern vielmehr von den Bestreben getragen, Rechtsmittel über Gebühr zu erschweren. Tatsächlich ist daran zu erinnern, dass zum einen entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden und somit der Aufgabenkreis der Behörden die Gerichte mit erfassen dürfte (so auch ausdrücklich Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16).

Darüber hinaus mag man sich als Gericht auch Fragen lassen, inwieweit man ernsthaft vertreten möchte, dass jemand zwar unfähig oder zumindest einschränkt fähig ist gegenüber Behörden Erklärungen abzugeben (wozu bereits Alltäglichkeiten wie die Beantragung eines Personalausweises gehören), während derart lebenseinschneidende Maßnahmen wie ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruch gegen den Strafbefehl dann problemlos möglich sein sollen. Der Vorwurf, hier schlicht nur Arbeitsschonend arbeiten zu wollen liegt auf der Hand. Tatsächlich verstehe ich die aktuelle Rechtsprechung des BGH hier auch nicht zwingend anders.

Es sei offen darauf hingewiesen, dass der BGH sich hier bisher durchaus anders postiert hat – wobei ich auch diese Rechtsprechung anders verstehe. Fehlerhaft ist es m.E. auf die Entscheidung BGH, 4 StR 354/12, zu verweisen, die vielfach zitiert ist und in der man auf den ersten Blick tatsächlich liest:

Die Wahrnehmung der Interes- sen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers (BGH aaO). Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus (BGH, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).

BGH, 4 StR 354/12

Hier ging es um eine Adhäsionsentscheidung und einen lediglich festgestellten Aufgabenkreis „Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen“, das ist relativ schlecht zu verallgemeinern. In einem anderen Fall beim BGH dann ging es um die Zustimmung zur Rücknahme eines Rechtsmittels, wobei sich die Ausführungen so lesen, dass im Umkehrschluss bei einem Aufgabenbereich „Vertretung in Strafsachen“ dies möglich wäre:

Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine ausdrückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (…)=

BGH, 4 StR 354/12

Doch Vorsicht, dies hat der BGH später aufgegriffen und klargestellt, dass er das mal ganz anders sehen möchte:

Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der gesetzliche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Vertretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (…) Aus dem Nebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmittelbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter – von Fällen einer neben § 298 StPO möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den Beschuldigten abgesehen (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 9; Frisch aaO § 298 Rn. 2; Pfeiffer, , 5. Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2; Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 298 Rn. 3; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 4; Plöd aaO) – keine Rechtsmittelerklärungen für den Beschuldigten abgeben kann.

Er ist daher weder befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a.A. – nicht tragend – offenbar BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469).

BGH, 4 StR 149/16

Diese Entscheidung scheint die neueste zum Thema zu sein und ich verstehe sie so, dass zu unterscheiden ist zwischen Willenserklärungen die sich strafprozessual zu Gunsten des angeklagten auswirken und denen, die sich strafprozessual zu Lasten des Angeklagten auswirken. Jedenfalls Rechtsmittel-Erklärungen sind damit durch den gesetzlichen Vertreter möglich, nicht aber Rücknahmen oder Verzichte.

Nicht mehr abschliessend geäußert hat sich der BGH dazu, ob nun der Aufgabenkreis „Behörde“ ausreichend ist, im Hinblick auf die Klarstellung des Gesetzgebers im §11 StGB, dass als Behörde auch das Gericht anzusehen ist, sehe ich hier aber keinen ernsthaften Boden für Diskussionen – auch wenn grundsätzlich betreuungsrechtlich der Begriff Behörde gesondert zu verstehen sein könnte. Dies wäre m.E. aber bereits falsch, weil es zu Wertungswidersprüchen führt, die nur noch mit sachfremden Argumenten zu erklären sind. Weiterhin ist daran zu denken, dass mit § 296 Abs. 1 StPO der Beschuldigte unabhängig von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden Geschäftsfähigkeit – und unter Umständen selbst bei fehlender Verhandlungsfähigkeit – die Befugnis hat, Rechtsmittel einzulegen. Im Zweifelsfall ist also gerade auf die strafrechtlichen Begrifflichkeiten abzustellen, die mit der StPO Vorgang vor den betreuungsrechtlichen haben – womit man letztlich bei §11 StGB landen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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