Verböserungsverbot: Reformatio in peius bei Verhängung von Fahrverbot in der Berufung

Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafprozess: Wenn – platt erläutert – nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt darf in der Rechtsmittelinstanz auf keine „schlechtere“ Strafe als in der vorherigen Instanz erkannt werden. Hierbei gibt es aber Konstellationen, in denen zu Lasten des Angeklagten Abweichungen bestehen, weswegen immer mit gewisser Vorsicht mit unüberlegten Rechtsmitteln umzugehen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 77/17) demonstriert dies anlässlich der (unerwarteten) Verhängung eines Fahrverbots erstmals in der Berufung. Mit dem OLG ist zu konstatieren, dass bei der Beurteilung eines Verstosses gegen das Verschlechterungsverbot eine vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind. Der Gedanke des OLG ist, dass zwischen Strafe und Nebenstrafe eine Wechselwirkung besteht.

So macht das OLG deutlich, dass bei Absenkung der daneben ein verhängt werden kann. Die zu Grunde liegende Denkweise dabei dürfte so manchen das Gruseln lehren, denn es wird erklärt, dass es sich beim Fahrverbot um eine milde Strafe handelt, da diese „lediglich die Mobilität“ einschränke, weswegen auf keinen Fall eine 1:1 Umrechnung statt finden müsse:

Dass das Landgericht zusätzlich zur Geldstrafe auf ein dreimonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt hat, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, welches von Amts wegen zu prüfen ist (Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, , 60. Aufl., § 358 Rdn. 13 m.w.N.). Das Landgericht hat die Zahl der Tagessätze von 100 auf 50 verringert und dafür und an Stelle einer Entziehung der mit auf ein dreimonatiges Fahrverbot erkannt. Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung (BayObLG , Beschl. v. 03.10.1977 – RReg 1 St 136/77- juris).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist der Angeklagte aber durch die vom Landgericht verhängte Bestrafung nicht schlechter gestellt als durch das amtsgerichtliche Urteil. Die Geldstrafe, bei der auch die Gefahr der Verbüßung in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 123, 124), wurde deutlich abgesenkt. Das Strafübel des dreimonatigen Fahrverbots, welches lediglich eine Erschwerung der Mobilität des Angeklagten bedeutet, überschreitet jedenfalls nicht den Umfang dieser Absenkung. Es kann nicht etwa ein Monat Fahrverbot mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen gleichgesetzt werden (offengelassen in BayObLG a.a.O.).

Hinzu kommt, dass die Maßregel komplett entfallen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl.v. 02.07.1973 – 4 Ss 464/73 – juris LS). Dass der Angeklagte durch das Fahrverbot etwa größeren wirtschaftlichen Schaden erleiden würde als durch eine höhere Geldstrafe (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, ZfSch 2006, 587), ergeben die Feststellungen ebenfalls nicht.

Die Entscheidung macht eines deutlich: Rechtsmittel gehören gut durchdacht, auch wenn alleine der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt. Neben dem sonst regelmässig erläuterten Risiko der plötzlichen Anordnung einer in einer Entziehungsanstalt nach §63 StGB – was durchaus kalkulierbar ist – muss heute, gerade nachdem das Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe existiert, immer gesehen werden, dass möglicher Weise in der Rechtsmittelinstanz ein Fahrverbot droht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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