Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur strafschärfenden Berücksichtigung von nach §§154, 154a StPO zu berücksichtigenden Taten zusammengefasst:
Die Berücksichtigung von nach §§154, 154a StPO eingestellten bzw. ausgeschiedenen Taten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, wenn diese prozessordnungsgemäß so bestimmt festgestellt sind, dass sie ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt nach bewertet werden können und eine Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 – 3 StR 315/14, StV 2015, 552; vom 18. März 2015 – 2 StR 54/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2013– 4 StR 448/13, NJW 2014, 645 f.).
BGH, 4 StR 88/17
Allerdings wird sich regelmässig eine vorherige Hinweispflicht des Gerichts ergeben.
- Datenschutz im Zeitalter des Scraping: Einblicke in die Urteile des OLG Dresden - 29. März 2024
- DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht - 29. März 2024
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen - 29. März 2024