Strafprozessrecht: Freispruch zweiter Klasse rechtswidrig

Freispruch zweiter Klasse: Eine Unsitte in deutschen Strafprozessen ist es, wenn der Mandant zwar freigesprochen wird, das Gericht aber in der Begründung unbedingt betonen muss, es wäre nur ein „Freispruch zweiter Klasse“ – getreu dem Motto, „wir wollten zwar nicht, mussten aber freisprechen“ (selbst diesen Satz hörte ich sogar schon). Das Strafprozessrecht kennt einen solchen „Freispruch zweiter Klasse“ aber nicht nur nicht, es ist sogar in höchstem Maße rechtswidrig und führt zu Entschädigungszahlungen.

Faktische Verurteilung durch einen Freispruch „zweiter Klasse“

Aktuell lese ich dazu etwas bei den Aachener Nachrichten, wie ein Vorsitzender Richter am wie folgt zitiert wird:

(…) sagte der Vorsitzende Richter Roland K. gestern am Landgericht Aachen (…) Der Vater (35) wurde freigesprochen. Das Verfahren habe nicht klären können, inwieweit er über den akuten Zustand seines Sohns informiert gewesen sei. K. sprach von einem „Freispruch zweiter Klasse, wenn nicht dritter Klasse“.

AN-Online, 1. MAI 2019 UM 12:51 UHR, https://www.aachener-nachrichten.de/nrw-region/toedlicher-darmverschluss-mutter-des-kleinen-nico-zu-haft-verurteilt_aid-38481897

Das ist eine faktische Verurteilung, gerade in Kombination mit Presseberichten und Fotos – hier wird jemand freigesprochen und zugleich in der Öffentlichkeit verurteilt. Mancher Vorsitzender meint in der Tat, er sei vogelfrei in der von ihm gewählten mündlichen Begründung, tatsächlich aber funktioniert es so nicht – vielmehr stehen betroffenen Angeklagten auch noch Entschädigungsansprüche bei derartigem Fehlverhalten zu.

EGMR: Freispruch ist Freispruch

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR, Cleve/Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09) bereits im Jahr 2015 im Hinblick auf ein deutsches Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass man im Rahmen eines Freispruchs von irgendwelchen Erläuterungen, warum es „kein echter Freispruch“ ist, zwingend abzusehen hat:

Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine Gerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, diese sei schuldig, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist (…) Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch (und sei es ein Freispruch, bei dem die Zweifel nach Artikel 6 Abs. 2 zugunsten des Angeklagten gewertet wurden) das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen – einschließlich der in den Gründen für den Freispruch geäußerten Verdächtigungen – mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist (…) Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten (…)

EGMR, Individualbeschwerde Nr. 48144/09

Das ist der springende Punkt: Ein Gericht hat Freizusprechen wenn die sich nicht erweisen lassen konnte – und hat von irgendwelchen Äusserungen, warum man damit unglücklich ist, abzusehen. Insbesondere in Kombination mit Presse und Öffentlichkeitswirkung tritt hier ansonsten ein nicht wieder gut zu machender Schaden ein. Eine andere Frage ist es, inwieweit die Presse mit ihrer namentlichen Berichterstattung, gerade in der hiesigen lokalen Berichterstattung, in der partout immer Staatsanwälte und Richter namentlich genannt werden, nicht sogar noch zu solchen moralisierten Auswüchsen anstacheln. Sämtliche Betroffenen mögen sich hier fragen lassen, wie ernst man es mit rechtsstaatlichen Garantien bei derartigem Verhalten nehmen will.

Entschädigung bei Verletzungen der Unschuldsvermutung

Was vielen Betroffenen und insbesondere Richtern nicht klar sein dürfte: Ein solches Verhalten führt zu einer finanziellen Entschädigung des Angeklagten, der EGMR sah in der von mir benannten Entscheidung aus 2015 jedenfalls 5.000 Euro als immateriellen Schadensersatz als angemessen an (zzgl. Steuern und zzgl. der Verfahrenskosten, es geht also um die reine Entschädigung für das erlittene Unrecht). Der EGMR führ insoweit kurz und knapp aus:

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch die beanstandeten Ausführungen gelitten haben muss. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer diesbezüglich 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.

EGMR, Individualbeschwerde Nr. 48144/09

Ein schwacher Trost, aber zumindest liegt eine klar festgestellte Pflichtverletzung des Staates bei solchem Verhalten vor, das wiederum ein Schmerzensgeld auslöst.

Es gibt keinen Freispruch zweiter Klasse

Es wird gerne der Eindruck vermittelt, der Strafprozess soll „die Wahrheit“ aufdecken – dass unser Strafprozessrecht das aber gar nicht vorsieht merkt man spätestens dann, wenn man sieht, dass Angeklagte sich nicht selbst belasten müssen und nahestehende Angehörige die Aussage als vollständig verweigern dürfen.

In Strafprozessen geht es immer alleine um eine prozessuale Wahrheit, die sich natürlich an dem Versuch einer objektiven Wahrheitsfindung orientiert – wenn aber am Ende jemand freizusprechen ist, gehört es zur rechtsstaatlichen Garantie ebenso wie zum professionellen Arbeiten des Gerichts, hier keine Einschränkungen vorzunehmen. Andererseits, und das muss sich ein Gericht so deutlich auch sagen lassen, soll man bitte den Mut haben und den Angeklagten nicht nur mündlich und vor der Presse solche Ansagen zu geben, sondern es auch in die schriftliche Begründung des Urteils rein zu schreiben, so dass die späteren Klagen umso leichter fallen. Alleine dieser Mut aber fehlt wenig überraschend in den mir bekannten Fällen. Dabei sollte umso mehr gelten: Was man sich nicht in ein Urteil zu schreiben traut, das braucht man auch mündlich nicht zu erklären.

Wie wichtig es ist, sich aktiv hiergegen zu wehren, zeigen die Eingangs zitierten Worte – schon der Freispruch zweiter Klasse ist schlimm genug und rechtsstaatlich nicht vertretbar. Nunmehr aber offenkundig sind wir sogar schon bei einem möglichen Freispruch „dritter Klasse“ angekommen … und es dürfte nicht lange dauern, bis der Freispruch im Strafprozess noch deutlicher entwertet wird, bis man sich (endlich) entschieden genug wehrt. Denn nach dem Freispruch „vierter Klasse“ kommt irgendwann nur noch der ausdrückliche „Freispruch der eigentlich keiner mehr ist“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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