Beim Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 27/17) habe ich einige Zeilen zur Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO gefunden, die einer Wiederaufnahme nach Ablauf der Ausschlussfrist im Wege steht:
Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch – zumindest in entsprechender Anwendung -, wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO endgültig durch Beschluss eingestellt worden ist. Sofern der Angeklagte die ihm auferlegte Auflage erfüllt, entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis. Bei der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO handelt es sich insoweit um eine Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten. Sie beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens, gleichviel, ob dieser in Verurteilung, Freispruch oder in Einstellung – durch Urteil oder durch Beschluss – besteht (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 23). Das Gesetz sieht vor, dass die Entscheidung über das endgültige Schicksal des vorläufig eingestellten Verfahrens nicht endlos hinausgezogen wird, sondern im Interesse sowohl des Angeklagten als auch einer geordneten und beschleunigten Rechtspflege getroffen wird, sobald sich zuverlässig beurteilen lässt, ob die Annahme begründet war, die in dem vorläufig eingestellten Verfahren zu erwartende Strafe werde gegenüber der Sanktion, die dem Täter wegen anderer Straftaten bevorstehe, nicht ins Gewicht fallen. Das ist spätestens in dem Zeitpunkt der Fall, in dem das Verfahren wegen der anderen Straftat zum Abschluss gebracht ist. Es würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen, zwischen der Erledigung durch Urteil und der Erledigung durch Beschluss zu unterscheiden (vgl. bereits RGSt 73, 308, 309).
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