Strafprozess: Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren

Das (Ss 398/02) hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Erinnerung gerufen:

Die Anklageerhebung ist auch im beschleunigten Verfahren Prozessvoraussetzung (Tolksdorf in KK-, § 418 Rdnr. 8). Nur bedarf es nicht der Einreichung einer Anklageschrift (§ 418 Abs. 3 S. 3 StPO). Liegt eine schriftliche vor, wird in der der Anklagesatz verlesen (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben, was im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken ist (vgl. § 273 Abs. 1 StPO; OLG Frankfurt StV 2001, 341). Auch die mündliche Anklage muss die in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO geforderten Angaben enthalten (OLG Hamburg StV 2000, 127 = StraFo 2000, 58; OLG Frankfurt a.a.O.; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 218 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (…)

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Anklagesatz dieser Anklage – wie nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlich (vgl. oben) – verlesen worden ist. Die Protokollierung „die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte an, wie Bl. 32, 32 R d. A.“ lässt vielmehr offen, ob der Anklagesatz der Anklageschrift verlesen oder lediglich inhaltlich – nicht wortwörtlich – mitgeteilt worden ist; insoweit weist die Sitzungsniederschrift eine Unklarheit auf, die eine Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt entfallen lässt (…) Selbst die – entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO – nicht wortwörtliche Mitteilung des Anklagesatzes der Anklage vom 18.02.2002 würde aber nicht zu einem Verfahrenshindernis führen, weil die Umgrenzungsfunktion der Anklage (vgl. oben) dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.Sollte die Verlesung des Anklagesatzes entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO unterblieben sein, würde dies allerdings einen Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) begründen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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