Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung

Das (1 RVs 207/18) hat entschieden, dass wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, sowie der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Aussetzungsfrage beschränkt hat, die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen kann:

Die dem Rechtsmittelführer eingeräumte Dispositionsfreiheit gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (vgl. im Kontext mit der Beschränkung von Rechtsmitteln SenE v. 05.07.2016 – III-1 RVs 67/16 m. N.). Nach Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung können sich aber zur Vermeidung möglicher Widersprüche in der Entscheidung Einschränkungen ergeben, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist oder tatsächliche Feststellungen durch das Revisionsgericht aufrechterhalten worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, , 61. Auflage 2018, § 302 Rz. 6; KK-StPO-Paul, 7. Auflage 2013, § 302 Rz. 4; Löwe/Rosenberg-StPO-Jesse, 26. Auflage 2014, § 302 Rz. 14; MüKo-StPO-Allgayer, § 302 Rz. 26). Indessen sind die in der Rechtsprechung insoweit bislang entschiedenen Fälle dem vorliegenden nicht vergleichbar und die Gefahr einer in sich widersprüchlichen Entscheidung besteht im Ergebnis nicht:

Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die – durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen – Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460).

Verwirft das Revisionsgericht das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch und wird sodann die Berufung zurückgenommen, würde, weil der amtsgerichtliche Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts seine Rechtskraftfähigkeit verloren hat, die amtsgerichtliche dem landgerichtlichen Schuldspruch gleichsam „untergeschoben“ (so die Konstellation OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und hierzu Gössel JR 1982, 270). Das stellte indessen die innere Einheit des Urteils infrage, weil die Einzelstrafbemessung gerade umgekehrt dem Schuldspruch zu folgen hat.

Mit beiden Fallgestaltungen ist die hier zu entscheidende nicht vergleichbar (s. auch – zu einem Fall vertikaler Teilrechtskraft – KG StraFo 2016, 27; zust. SSW-StPO-Hoch, 3. Auflage 2018, § 302 Rz 42). Durch die von vornherein erklärte auf die Rechtsfolge (Staatsanwaltschaft) bzw. die Bewährungsfrage (Angeklagter) ist der amtsgerichtliche Schuldspruch innerprozessual bindend geworden. Die amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung baut auf diesem, nicht etwa – wie im Falle der Entscheidung des OLG Stuttgart – auf einem durch Revisionsverwerfung bindend gewordenen landgerichtlichen Schuldspruch auf. Über die Bewährungsfrage war nach dem Willen beider Rechtsmittelführer ohnedies neu zu befinden. Durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hat sich hieran nichts geändert. Auch die Gefahr von Widersprüchen zwischen aufrechterhaltenen und durch Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen Feststellungen besteht bei dieser Sachlage nicht; vielmehr bilden amtsgerichtlicher Schuldspruch und amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung ein einheitliches Ganzes, auf welchem die Bewährungsentscheidung aufbauen kann. Der Senat verkennt nicht, dass nunmehr die von ihm als rechtsfehlerhaft beanstandete amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung innerprozessuale Bindungswirkung entfaltet. Indessen setzt die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Bewährungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Einzelstrafbemessung voraus. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass diese nicht so knapp oder unvollständig ist, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung darstellt und dass Einzelstrafbemessung und Bewährungsfrage nicht so miteinander verwoben sind, dass beide nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können (SenE v. 24.05.2016 – III-1RVs 83/16 -; SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -). Dass die Strafzumessung ihn belastende Rechtsfehler aufweist, hatte der Angeklagte vor diesem Hintergrund durch seine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bewährungsfrage im ersten Rechtsgang hingenommen. Die Überprüfung des gesamten Strafausspruchs durch den Senat war bei dieser Sachlage ausschließlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geschuldet. Die Situation ist nunmehr keine andere, als wenn von vornherein nur der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf die Bewährungsfrage beschränkt hätte.

Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 207/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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