Am 14.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren “ in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:
- Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
- Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
- Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
- Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
- Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).
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