Umgrenzungsfunktion bei Anklage wegen Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung

Notwendiger Inhalt der beim Vorwurf von Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der (1 StR 370/17) konnte sich zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion bei einer Anklage betreffend das und äussern. Dabei stellte der BGH erneut fest, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO bzw. § 266a StGB anzuführen sind, es einer Berechnungsdarstellung der bzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge dort allerdings nicht bedarf – denn Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten, im Anklagesatz aber mitunter dem Ziel zuwiderlaufen, den Tatvorwurf klar, übersichtlich und verständlich darzustellen.

Voraussetzungen im Anklagesatz

Hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen. Erforderlich sind im Einzelnen (Auflistung basiert auf BGH, 1 StR 370/17 und 2 StR 478/19):

  • Angaben zur Arbeitgeberstellung des Angeklagten, also zu seiner Zahlungspflicht;
  • Für den konkret zu bezeichnenden Tatzeitraum die jeweiligen Beitrags- und Beschäftigungsmonate, für die trotz bestehender Pflicht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden;
  • Für die relevanten Monate im Tatzeitraum auch die jeweils nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen;
  • Nicht vonnöten ist es, diese hinsichtlich der betreffenden Monate nach einzelnen Personen aufzuschlüsseln oder eine Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen;

Im Übrigen ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig zwar angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten. Fehlen derartige Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies mit dem BGH ausdrücklich für sich allein indes die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen. Die Wirksamkeit der Anklage als Verfahrensvoraussetzung nicht berührende Mängel der Informationsfunktion sind gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Hinweise in entsprechender Anwendung von § 265 StPO auszugleichen (siehe dazu BGH, 2 StR 242/16 und 2 StR 478/19).

Hilfe im Arbeitsstrafrecht

Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

BGH zur Umgrenzungsfunktion in der Anklage bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

So führt der BGH aus:

Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklage- schriften übertragen werden (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; vgl. auch Hunsmann StRR 2011, 388, 389). Eine Anklageschrift erfüllt daher auch dann die für ihre Wirksamkeit erforderliche Individualisierungs- und Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn die dem Angeklagten zur Last liegende Höhe der Steuerverkürzung oder des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf einer (zu deren Zulässigkeit vgl. BGH, Ur- teil vom 28. Juli 2010 – 1 StR 643/09, wistra 2011, 28, 31 Rn. 40 f.) beruht, selbst wenn eine genauere Berechnung der Steuerverkürzung bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich gewesen wäre (…)

Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; Nr. 112 RiStBV) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berech- nung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie (Steuer)Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409, 410; zu den Voraussetzungen für eine Schätzung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636 Rn. 4 ff.). Fehlen derartige Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies für sich allein indes die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen, da Mängel der Informationsfunktion ihre Wirksamkeit nicht berühren (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, wistra 2012, 195, 197 Rn. 17 und vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 185 Rn. 6 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, wistra 2008, 109, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 Rn. 92 mwN).

BGH, 1 StR 370/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.