Im Rahmen des Versands von Nackt-Kalendern, die nackte Männer darstellten, hatte sich das KG Berlin (AZ: (4) 1 Ss 312/07 (192/07)) mit der Frage zu beschäftigen, wie genau der Pornographiebegriff im Strafgesetzbuch auszufüllen ist. Dabei findet das KG ebenso deutliche wie ausführliche Worte: Es kann dahinstehen, ob die zur Bebilderung eines Kalenders verwendeten Fotos überhaupt…
Kategorie: Sexualstrafrecht
Sexualstrafrecht: Das Sexualstrafrecht beinhaltet die strafrechtlich relevanten Normen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität.
Rechtsanwalt Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, der Profi in Alsdorf, Aachen, im Strafrecht und Sexualstrafrecht. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung professionell und seriös vertreten
Nach moderner Auffassung dient das Sexualstrafrecht insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184f im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt:
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8 StGB)
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178, § 5 Nr. 8 StGB)
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
- Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB)
Der BGH hat sich zur Frage im Sexualstrafrecht geäußert, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern durch eine Übermittlung sexueller Handlungen via Webcam vorliegen kann. Sachverhalt Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch…
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs.…
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor. Sie darf nur…
Sexueller Missbrauch
Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu…
Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat. BGH Beschluss vom 7.6.2005, Az: 2 StR 122/05
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher – um der Strafverfolgung zu entgehen – das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden. BGH Urteil vom 1.2.2005,…
Das Fehlen von Schärfungsgründen alleine führt nicht zum minder schweren Fall der Vergewaltigung. Hinweis: Dieses Urteil ist nur rechtshistorisch von Bedeutung, inzwischen ist das Sexualstrafrecht reformiert und es gibt keinen minder Schweren Fall bei einer Vergewaltigung! Lassen Sie sich bei Vorwurf der Vergewaltigung sofort beraten und vertreten. Urteil OLG Hamm3 Ss 316/04
Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist. BGH, Urteil vom 14.12.2004, 4 StR 255/04