Pflichtverteidiger bei Nebenklage

Wenn das mutmaßliche Opfer eines Verbrechens vor Gericht einen Rechtsanwalt (es geht um die Nebenklage) beigeordnet bekommen hat, ist dies ein Fall in dem ein für den Angeklagten zu bestellen ist nach §140 II StPO:

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, […] namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Aber der Fokus muss hier auf dem Wort „beigeordnet“ liegen – wie ist es denn, wenn der Verletzte sich auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt sucht? Vom Wortlaut des Gesetzes her wäre das nicht erfasst, da nur der Fall der Beiordnung betroffen sein soll. Allerdings muss man den Gedanken hinter der Regelung sehen, nämlich dass ein Angeklagter im Verfahren nicht nur mit einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, sondern auch noch mit einem Rechtsanwalt als Nebenkläger konfrontiert ist, was seine Fähigkeit, sich zu verteidigen, doch erheblich beeinträchtigt. Ob der Rechtsanwalt nun beigeordnet wurde oder nicht, ist hinsichtlich dieses Gedankens gleichgültig (so dann auch Meyer-Goßner, §140, Rn.31).

Dennoch ist das nicht immer ganz unstrittig, in einem solchen Fall erkannte das Amtsgericht Köln nämlich keinen Fall der „notwendigen Verteidigung“ und versagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das hat das OLG Köln (III-1 RVs 213/10) nun mit klaren Worten korrigiert:

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten u. a. dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist”. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12; SenE v. 20.10.1987 – Ss 495/87 – = StV 1988, 100 und SenE v. 25.08.1989 – Ss 379/89 – = NStZ 1989, 542 = StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122).

Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Rechtsanwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich […]

Die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers bleibt somit nicht nur weiterhin ein Streitpunkt – wie man lohnt, sieht es sich auch durchaus, hartnäckig zu bleiben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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