Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

Das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16, hat betont, dass es ausreichend ist, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur geprüft wird. Bei einer Abstinzanweisung im Zuge einer Auflage unterscheidet das OLG:

  • Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
  • Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.

Das hat bereits mit Beschluss vom 21. April 1993 (2 BvR 930/92, juris, Rdnr. 5ff) entschieden, dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte beinhalte. Im Rahmen der oben genannten Entscheidung vom 30. März 2016 verweist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass die Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB strafbewehrt sei und die Anforderungen an die Weisung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus diesem Grund erhöht seien. Insofern, so das Bundesverfassungsgericht, unterscheide sich die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht von einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung gemäß § 56c StGB. Werde gegen diese verstoßen, drohe nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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