Urteil im BTM-Strafrecht: Ist das Kiffen in niederländischen Coffeeshops strafbar?

Der Konsum von ist in den Niederlanden für Deutsche zunehmend schwieriger geworden, gerade in der für uns grenznahen Region (Zeeland/Brimburg) ist der Konsum für Touristen – jedenfalls theoretisch – eingeschränkt. Mitunter benötigt man einen „Wietpas“ (bei uns „Hasch-Pass“ genannt), der nur an Niederländer vergeben wird. Es überrascht aber nicht, dass man insbesondere aus Kerkrade sehr unterschiedliche Meldungen erhält, ab Eygelshoven soll es wieder recht problemlos sein. Die neu gewählte Regierung wollte den „Wietpas“ ohnehin wieder abschaffen.

Strafbarkeit von Deutschen

Vor dem Hintergrund stellt sich die Frage, wie es mit der Strafbarkeit von Deutschen eigentlich aussieht, die in niederländischen Coffeeshops konsumieren? Dabei gilt mit §7 II StGB bei

Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist

Dabei darf man nicht vergessen, dass in den Niederlanden ein durchaus festes BTM-Recht gilt, insbesondere ist der Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich grundsätzlich verboten (bei Cannabis aber bis 30 Gramm bei Einzelpersonen nicht mehr verfolgt!), so auch der Anbau. Aber eben nicht Erwerb und Konsum.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (3 RVs 45/13) hat sich nun dieser durchaus komplizierten Frage gewidmet und festgestellt, dass der Konsum von Cannabis in einem Coffeeshop durch einen Deutschen für diesen grundsätzlich nicht nach deutschem Recht strafbar ist. Die Begründung ist, dass beim Konsum innerhalb des Coffeeshops kein Besitz begründet wird. Das mag auf den ersten Blick durchaus einleuchten und im Ergebnis viele erfreuen, ist aber mit der deutschen Rechtsprechung durchaus schwierig zu vereinbaren, wenn man etwa die lebensfremde Rechtsprechung zu „Kifferrunden“ kennt. Andererseits wurde schon mehrfach entschieden, dass bei Annahme von BTM und sofortigem Konsum vor Ort (quasi neben dem Dealer, unmittelbar nach Erhalten) keine Besitzbegründung anzunehmen ist.
Das OLG behielt sich ohnehin die Hintertüre offen, denn es hat festgestellt, dass es auf den Einzelfall und die jeweilige Betrachtung ankommt.

Vorsicht

Gleichwohl muss ich, mit Blick auf meinen Alltag als Strafverteidiger in diesem Bereich, zur Vorsicht mahnen. Mag der Konsum in den Niederlanden auch straflos sein, ist es schlichtweg dämlich, sich nach dem Konsum ans Steuer zu setzen und mit dem PKW zurück nach Deutschland zu fahren. Ich muss daran erinnern, dass der Fahrerleubanisbehörde bereits der einmalige Cannabis-Konsum genügen kann (nicht muss), um die Ungeeignetheit zum Führen von KFZ festzustellen.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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