Auch das ist für Kenner nichts neues: Ein wesentliches Kriterium bei der Strafzumessung im BTM-Strafrecht ist die Frage, ob die Drogen beschlagnahmt werden konnten und gar nicht erst in den verkehr gelangt sind. Gleichwohl übersehen gerade nicht spezialisierte Kammern diesen Aspekt gerne einmal, wofür der BGH aber kein Verständnis hat, wie er auch aktuell nochmal klar gestellt hat (BGH, 3 StR 2/15):
Insoweit sind die Strafzumessungserwägungen, die bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; st. Rspr.). Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumen-ten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220
; vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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