Nicht geringe Menge BtMG

Nicht geringe Menge BTM: Wann liegt eine nicht geringe Menge Drogen vor – etwa eine nicht geringe Menge Amphetamin, Cannabis, Heroin, Kokain? Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht.

(Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

  • Nicht geringe Menge Mariuhana oder Haschisch: 7,5 Gramm
  • Nicht geringe Menge : 10 Gramm
  • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
  • Nicht geringe Menge : 30 Gramm
  • Nicht geringe Menge : 5 Gramm
  • Nicht geringe Menge : 1,5 Gramm
  • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
  • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

Bedeutung: Warum ist die nicht geringe Menge BTM so Wichtig?

Mengenbegriffe im BTMG haben besondere Bedeutung: Der Grenzwert der nicht geringen Menge BTM spielt im Betäubungsmittelstrafrecht eine herausragende Rolle, da viele Delikte plötzlich erhebliche Freiheitsstrafen aufweisen, wenn eine nicht geringe Menge BTM eine Rolle spiele: Etwa beim Besitz oder Handeltreiben von Betäubungsmitteln steigt die Straferwartung bei einer nicht geringen Menge auf 1 Jahr mindestens.

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Nicht geringe Menge im BTM-Strafrecht: Eigenkonsum im BTM-Strafrecht

Um es bei der geringen Menge BTM kurz zu machen: Eine Straflosigkeit gibt es im Fall einer nur geringen Menge BTM nicht. Was es aber gibt ist die Möglichkeit nach §31a BTMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abzusehen, als da wären: Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse und geringe Menge die lediglich dem Eigenverbrauch dient. Wenn dies vorliegt kann die Strafverfolgungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen, muss es aber nicht.

Nicht geringe Menge BtMG: Nicht geringe Menge Drogen im Betäubungsmittelstrafrecht - Rechtsanwalt Ferner zur nicht geringen Menge Drogen

Hinweis: Dies ist eine Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“ – Sie finden dazu bei uns weitere Artikel aus dem BtMG-Strafrecht unter dem Stichwort „nicht geringe Menge„. 

Mengenbegriffe im Betäubungsmittelstrafrecht: „Nicht geringe Menge“ und „geringe Menge“

Wo die „geringe Menge“ („Eigenbedarf“) liegt, ist dabei nicht definiert und variiert bis heute durchaus von Bundesland zu Bundesland. Etwas anderes ist daneben die „nicht geringe Menge„, die bei relativ hohen (aber durchaus erreichbaren) Wirkstoffmengen liegt und dazu führt, dass eine höhere Strafe zu erwarten ist. Die Einfuhr nicht geringer Menge Betäubungsmittel etwa ist mit 2 Jahren Mindestfreiheitsstrafe bedroht.

Die Grenze „nicht geringe Menge“ ist bedeutsam – sobald dieser Grenzwert erreicht wurde, sind erhebliche Mindestfreiheitsstrafen zu erwarten.

Die Mengenbegriffe orientieren sich dabei in erster Linie am Wirkstoffgehalt, der erst ermittelt werden muss durch ein Gutachten, es geht also nicht um die tatsächliche Menge Betäubungsmittel („Brutto“ wenn mit Verpackungsmaterial versorgen, „Netto“ wenn die Gesamtmenge gemeint ist). Solche Gutachten zur nicht geringen Menge sind leider auch nicht selten problematisch, etwa wenn die Ausgangsmenge verwischt wird (man mischt Blüten und Blätter) um sie dann auf die Gesamtmenge hochzurechnen.

Laien werden sich an diesem Punkt regelmäßig überfordert sehen. Sollte ein solches Gutachten nicht mehr eingeholt werden können, so ist mit ständiger Rechtsprechung des BGH durch das Gericht auf Grund anderer, sicher feststellbarer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfahren) die Wirkstoffkonzentration zu schätzen.

Nicht geringe Menge BtMG - Rechtsanwalt Ferner

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Nicht geringe Menge BtMG: Übersicht anhand der BGH-Rechtsprechung zu Konsumeinheiten (KE)

Im Folgenden finden Sie wichtige Mengen im BTM-Strafrecht. Diese beziehen sich auf den Wirkstoffgehalt, wobei man in meiner Übersicht rechnen muss: Man nimmt die vom BGH definierte Konsumeinheit und multipliziert mit der Menge an Konsumeinheiten für die jeweilige Menge. Bei Amphetamin liegt die nicht geringe Menge Wirkstoff also bei 50mg * 200 Konsumeinheiten (KE), also 10.000mg, mithin 10 Gramm Wirkstoff (etwa „Amphetaminbase“).

  • Amphetamin: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 50mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 200KE
  • Metamphetamin: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 25mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 200KE
  • : Durchschnittliche Konsumeinheit sind 15mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 500KE (Link dazu)
  • Synthetische Cannabinoide: AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils 1 Gramm Wirkstoffgehalt
  • Synthetische Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes: 2 Gramm Wirkstoffgehalt (Link dazu)
  • Synthetische Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497: 6 Gramm Wirkstoffgehalt
  • Synthetische Cannabinoide JWH-019: 6 Gramm Wirkstoffgehalt (BGH, 4 StR 124/14)
  • Synthetische Cannabinoide JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-210: 0,75 Gramm Wirkstoffgehalt nach LG Kleve, 120 KLS 29/14
  • Synthetische Cannabinoide 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base) oder 10 Gramm MDPV nach LG Kleve, 120 KLS 29/14
  • Cathinon bzw. : Durchschnittliche Konsumeinheit sind 150mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 200KE (Link dazu)
  • synthetische Cathinone: α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron bei jeweils 5 Gramm; Buphedron und Pentylon bei jeweils 15 Gramm; Clephedron und 4-Methylethcathinon bei jeweils 25 Gramm; Methylon bei 30 Gramm
  • Heroin: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 50mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 30KE
  • Kokain: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 100mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 50KE
  • LSD: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 50Mikrogramm, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 120KE
  • MDA bzw. MDMA: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 120mg, geringe Menge = 3KE bei MDA, 1KE bei MDMA, nicht geringe Menge = 250KE
  • Fentanyl: 75mg Wirkstoffmenge (noch keine BGH-Rechtsprechung, basiert auf OLG Nürnberg, 1 St OLG Ss 259/12)
  • Schlafmohnkapseln: 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid (BGH, 1 StR 492/15)
  • Pentedron:  18 g Pentedronhydrochlorid und entsprechend 15 g Pentedronbase (BGH, 1 StR 366/16)
  • GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat (BGH, 6 StR 166/20 unter Verweis auf LG Berlin,[574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]).
  • Opium: Noch nicht abschliessend geklärt, siehe dazu die Rechtsprechung hier bei uns
  • Benzodiazepine: Etizolam bei 240 Milligramm und Flubromazepam bei bei 600 Milligramm
  • psychostimulierenden Phenethylamine: Ethylphenidat bei 15 Gramm und 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm.
  • 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA: 1 Gramm
  • Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, Meph, Bounce) – chemische Bezeichnung: 1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on: 25g Gramm (BGH, 3 StR 29/23)

Wer also als Laie meint, straflos „davon zu kommen“, weil er „nur ein bisschen“ mit über die Grenze bringt, der wird schnell merken, wie viel solche juristische Halbwahrheiten wert sind.

Vorsicht ist rund um die „nicht geringe Menge“ geboten, nicht nur beim Strafmaß: , mit denen die nicht geringe Menge festgestellt wird, können zumindest bei Ihrer Grundlage, den zu Grunde gelegten Proben, hinterfragt werden. Darüber hinaus gibt es rechtliche Kniffe, die gerade BTM-unerfahrene Gerichte übersehen. Wenn etwa eine Mischung aus Besitz und Handeltreiben vorliegt, müssen die jeweiligen mengen differenziert werden!

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge BtMG

Hinzu kommt, dass gerade bei der Einfuhr nicht geringer Mengen Betäubungsmittel über die Grenze schnell ein Handeltreiben vermutet wird, da sonst nicht erklärbar ist, was mit der Menge sonst geplant gewesen sein soll.

Auch andere Aspekte sind zu bedenken, gerade bei jungen Menschen: Wer etwa über die Grenze fährt um zu konsumieren und dann später wieder zurückfährt, wird sich ggfs. von seinem Führerschein verabschieden dürfen. Dabei ist zu bedenken, dass auch regelmäßiger (da im Ausland praktizierter: legaler!) Konsum von Cannabis in Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, selbst wenn man nicht unter Drogeneinfluss gefahren ist.

Besonders schlimm sind vermeintliche „kleine Dummheiten“: Etwa wenn man auf Ansprache in einer Diskothek (aus welchen Gründen auch immer) zum „Einkaufspreis“ einen Teil seines (sehr kleinen) Vorrats an einen anderen weiter gibt. Dass es sich hierbei um ein Handel treiben handelt, ist den meisten in der Situation nicht bewusst – und leider zeigt die Erfahrung, dass sich viele auf Grund der vermeintlichen sozialen Nähe und der Tatsache, dass man es ja zum „Einkaufspreis“ weiter gibt, gar nicht wirklich des Problems bewusst sind. Jedenfalls bis sie erwischt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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