Drogenkauf im Internet oder Darknet

Kauf von Drogen im Internet oder – welches Strafmass droht und wird man erwischt: Mit Shiny Flakes ging es erstmals im grossen Stile los, doch weitere Darknet-Marktplätze folgten. Regelmäßig dürfte es einigen Käufern Schweissperlen auf die Stirn getrieben haben und sorgt bis heute für Arbeit: Wenn Online-Versandhändler wie „Shin Flakes“, spezialisiert auf den Kauf von Drogen im Internet aller Art, „gesprengt“ werden.

Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Fortlaufend über die Jahre gibt es weiterhin Betroffene die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie etwa dem von Shiny Flakes aufgefunden wurden.

Kauf von Drogen im Internet: Wird man als Käufer erwischt?

Es ist durchaus überraschend: In den mir bekannten Fällen von Plattformen wie Shiny Flakes hatten die Online-Verkäufer zwar nicht zwingend eine „ordentliche Buchführung“, wer aber glaubt dass man dort entsprechend sensibel mit den Käuferdaten umgeht, irrt. Nicht zuletzt die Logistik der Verkäufer bedurfte schon einer gewissen Buchhaltung und Kontrolle, welche Bestellung nun versendet war und welche nicht.

Insbesondere war es nicht so, dass Daten immer gezielt gelöscht wurden – vielmehr gab es immer wieder einen MischMasch aus Zettelwirtschaft und digitalem Datensalat, in dem Ermittler eine Vielzahl (vermeintlicher) Käufer aufgefunden haben. Spätestens nämlich wenn es um die Abwicklung geht, also die Verwaltung der eingehenden Zahlungen und das Beihalten, wer schon beliefert wurde, ist regelmäßig in irgendeiner Form eine Art Buchhaltung notwendig. Die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest irgendwo die Versandadresse auftaucht ist damit recht hoch. Nach meiner Kenntnis soll eine mittlere vierstellige Zahl von Verfahren gegen dortige Käufer angestossen worden sein.

Ich kann es nicht oft genug betonen: Man wird erwischt! Ständig gibt es Zufallstreffer in den Postverteilzentren und auch gezielte Ermittlungen sind Erfolgversprechend. Oft genug sind Händler so dumm, gleiche Packstationen zu verwenden, die man einfach nur geduldig genug observieren muss; darüber hinaus sind Ermittler recht emsig, wenn sie etwa beim Verpackungsmaterial einen Ermittlungsansatz gefunden haben.

Ganz zu schweigen davon, dass in manchen Ländern – speziell den USA und den Niederlanden – möglich ist, was in Deutschland undenkbar ist: Wenn ein zentraler Server „hochgenommen“ wurde, darf dieser inkognito weiter betrieben werden, so dass die Fahnder entsprechender Erkenntnisse gewinnen und dann etwa Meldungen vom FBI ans BKA rausgehen. Aus diesem Umfeld stammen einige sehr aufsehenerregende Ermittlungsverfahren der letzten Jahre.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Beweisfrage beim Kauf von Drogen im Internet

Je nachdem wie die Abwicklung lief, muss nicht zwingend ein Rückschluss geboten sein. Ich hatte Fälle, in denen zwar eine Versandadresse vorhanden war, aber sonst nichts weiter an Korrespondenz. Wenn die Versandadresse dann noch zu einem stark bevölkerten Wohnheim gehört oder zu einer WG, war bisher immer eine des Verfahrens erreichbar.

Hinzu kommt, dass gerade in BTM-Verfahren die Verkäufer häufig dazu übergehen mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren, da im BTM-Strafrecht zwar einerseits deutliche Strafen im Raum stehen, bei Kooperation aber auch erhebliche Strafnachlässe. Es kommt insoweit stark auf die Gegebenheiten an, die erst mit geklärt sind. Darüber hinaus ist es häufig so, dass für den Versender je nach Umfang des Handeltreibens (und Region in der verhandelt wird), sehr viel auf dem Spiel steht. Dabei ist es regelmäßig zu erwarten, dass dieser versucht ein wenig Bonus heraus zu holen, in dem er recht tatkräftig bei der Aufklärung der Daten zu den Käufern mithilft.

Wie findet man die Verkäufer beim Drogenkauf im Internet?

Tatsächlich ist es überraschend häufig so, dass Briefe oft fehlerhaft frankiert sind. Wenn dann noch eine Absenderadresse fehlt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis der Inhalt entdeckt wird. Hier zeigt sich bereits, dass Versender gerne auch mal recht sorglos an das Thema herangehen. Allerdings muss ich für mich feststellen, dass es häufig auch so ist, dass Sendungen beschädigt werden – und wenn dann weisses Pulver herausrieselt, wird die Polizei gerufen.

Drogenkauf im Internet oder Darknet: Rechtsanwalt Ferner, Strafverteidiger, zum Drogenkauf im Internet oder Darknet

Bei einem Drogenkauf im Internet oder Darknet drohen empfindliche strafen – es locken aber auch mögliche Einstellungen!

Was droht bei Kauf von Drogen im Darknet?

Hier kommt es stark auf die individuellen Gegebenheiten an. Wer kleine Mengen für offenkundigen Eigenkonsum erwirbt, bei dem waren Einstellungen, ggfs. gegen Auflagen, durchaus möglich. Wer dagegen bei einem ausländischem Anbieter eine „“ erworben hat, dem wird man schnell mit der „Einfuhr nicht geringer Menge“ drohen, was eine Mindeststrafe von 2 Jahren ergäbe. Zudem kommt bei bestimmten Mengen sehr schnell der Verdacht des Handeltreibens hinzu, was weitere Ermittlungsmaßnahmen auslösen kann. Jedenfalls bei der Einfuhr von BTM gibt es aber letztlich ganz gehöriges Verteidigungspotential, da regelmäßig zumindest ein minder schwerer Fall vorliegen wird und häufig der Einfuhr-Vorsatz nicht zu erkennen sein wird.

kauf von Drogen im Darknet - Übersicht über Darknet-Marktplätze und wann diese stillgelegt wurden.

Das Darknet bietet eine Fülle an Marktplätzen zum Drogenkauf – doch die Liste der stillgelegten Marktplätze ist erstaunlich lang. Und wächst.


Übrigens ist Vorsicht angesagt: Es wird bei einem Online-Kauf ab einer gewissen Menge durchaus zeitnah eine zu erwarten sein. Bei kleineren Mengen Mariuhana und einer einmaligen Bestellung habe ich das noch nicht erlebt, wohl aber bei grösseren Mengen (wobei regional der Begriff „grösser“ sehr unterschiedlich gehandhabt wird) und bei sämtlichen anderen Drogen, auch Amphetaminen bzw. Party Drogen wie Ecstasy. Insoweit ist es leider keine Seltenheit, dass die Ermittlungen wegen der Bestellungen kleiner(er) Mengen am Ende dazu führen, dass etwas aufgefunden wird, was weitaus grössere Probleme macht.

Allerdings bieten sich mit der Rechtsprechung des BGH bei genauem Arbeiten Möglichkeiten, die Strafe zu reduzieren – siehe etwa hier.

Hausdurchsuchung nach Drogenkauf im Internet

Übrigens ist Vorsicht angesagt: Es wird bei einem Online-Kauf ab einer gewissen Menge durchaus zeitnah eine Hausdurchsuchung zu erwarten sein. Bei kleineren Mengen Mariuhana und einer einmaligen Bestellung habe ich das noch nicht erlebt, wohl aber bei grösseren Mengen (wobei regional der Begriff „grösser“ sehr unterschiedlich gehandhabt wird) und bei sämtlichen anderen Drogen, auch Amphetaminen bzw. Party Drogen wie Ecstasy. Insoweit ist es leider keine Seltenheit, dass die Ermittlungen wegen der Bestellungen kleiner(er) Mengen am Ende dazu führen, dass etwas aufgefunden wird, was weitaus grössere Probleme macht.

Untersuchungshaft nach Kauf von Drogen im Darknet?

Eine Untersuchungshaft ist jedenfalls bei „üblichen“ Käufen im Rahmen typischer Vorgänge hinsichtlich eines Käufers aus meiner Sicht eher unwahrscheinlich.

Strafmaß beim Kaufen von Drogen im Darknet oder Internet

In der Vergangenheit war ich in einer Mehrzahl von Fällen des Kaufs von Drogen über das Internet/Darknet tätig. Betroffene interessiert natürlich als erstes, was sie als Strafmaß erwartet. In meinen Fällen lief es immer nach einem recht vorhersehbaren Schema, das mitunter nach einiger Diskussion mit der Staatsanwaltschaft einzuhalten war:

  • Bei weichen Drogen bis zum mittleren Grad ( & Ecstasy-Tabletten) in überschaubarer Menge waren Einstellungen möglich, teilweise mit deutlich unter 90 Tagessätzen.
  • In sonstigen Fällen verblieb es bei einem Strafbefehl, hier kam man immer mit einer aus, die Höhe war natürlich abhängig von der Art und Menge der Drogen, aber auch der zuständigen Staatsanwaltschaft.
  • Hässlich war es, wenn je nach Staatsanwaltschaft abhängig von der Menge oder Mischung der bestellten Drogen dann eine Hausdurchsuchung veranlasst wurde und hierbei weitere Drogen oder gar „Plantagen“ gefunden wurden – diese Fälle sind aber mit den üblichen Bestell-Fällen nicht zu vergleichen.

Was droht den Verkäufern von Drogen im Internet?

Das geht kurz: Umfang der Drogengeschäfte und im Rahmen der Organisation zu Tage getretene kriminelle Energie sind wesentliche Strafzumessungskriterien. Bei erheblicher zu erwartender droht auch Untersuchungshaft, hiervor sollten nicht die Augen verschlossen werden. Die Behörden selber versuchen auf Grund der gesammelten (digitalen) Daten Rückschlüsse auf den Umfang der Geschäfte zu ziehen. Diese Auswertungen sind mit erheblichen zeitlichen Abläufen verbunden, sollte Untersuchungshaft vorliegen, geht dies erheblich zum Nachteil des Verkäufers.

Die Verteidigung ist komplex und ohne hinreichende Erfahrung aus meiner Sicht von Anfang an mit erheblichen Risiken behaftet: Bei einem gewerbsmäßigen steht pro Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Raum, ebenso bei Handeltreiben mit nicht geringen Mengen. Auch wenn gerade im BTM-Strafrecht die Kooperation erhebliche Vorteile birgt, kann ein voreiliges oder unbedachtes agieren die Zahl der Einzeltaten erheblich ansteigen lassen. Auch unnötige Äußerungen zum Erwerb der BTM, insbesondere wenn eine Einfuhr stattgefunden haben könnte, würden sich erheblich nachteilig auswirken.


Drogenkauf im Internet – Fazit zu Shiny Flakes & Co.

Fazit: Wer online Drogen kauft, muss damit rechnen, dass es irgendwann auffliegt. Auch wenn anonym bezahlt wird, über die Versandadresse steht ein Ermittlungsansatz zur Verfügung, sofern der Verkäufer Daten aufbewahrt hat. Letzteres ist dabei überraschend oft der Fall. Letztlich bietet sich allerdings oft gutes Verteidigungspotential, sofern man ruhig bleibt und sich nicht um Kopf und Kragen redet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.