Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht. (Quelle: PM des BGH)
Beachten Sie dazu bei uns:
Übersicht über die Mengenbegriffe und nicht geringe Mengen einzelner Betäubungsmittel
- „Push-Bombing-Angriff“ oder „MFA Fatigue“ - 28. März 2024
- Datenschutzverstoß und Schadensersatz - 28. März 2024
- Ermittlungen gegen Darknet-Käufer beim Anbieter „Doktor Sommer“ - 28. März 2024