Der BGH (3 StR 407/12) verdeutlich erneut, dass gesonderte Anbauvorgänge, die auf die gewinnbringende Veräußerung der erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind. Ein paralleler Anbau in örtlicher Nähe kann aber – je nach den näheren Umständen des Einzelfalles – als ein einheitlicher Anbauvorgang zu bewerten sein. Ebenfalls kann auch der einheitliche Einkauf von Setzlingen oder sonstigem Pflanzmaterial dafür sprechen, gleichzeitige Pflanzungen als einheitlichen Vorgang zu bewerten. Auch ein einheitliches Veräußern kann (Teil-)Identität begründen (BGH, 3 StR 485/10).
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