Betäubungsmittelstrafrecht: Vorsicht beim Wirkstoffgutachten – Rückstellung nach §35 BtMG

Ich hatte kürzlich einen sehr interessanten Termin beim (Schöffengericht): Es ging um einen Mandanten, der mit dauerhaftem Drogenkonsum aufgefallen ist ( und ), dabei war er mit gut Mitte 30 insgesamt über 15 Jahre im Gefängnis gewesen. Jedesmal, so auch jetzt, wenn er kurzzeitig raus kommt, beginnt er wieder mit Konsum und wird dann mit Kokain und Heroin Mengen jenseits der nicht geringen Menge aufgegriffen. Das Gericht hatte nunmehr eine Sachverständige im Hinblick auf §64 StGB ( in einer Entziehungsanstalt) geladen. Der Mandant allerdings hatte sich seinerseits sehr aktiv aus der JVA heraus um eine Therapiemöglichkeit gekümmert. Hierzu konnte er in der dann vorweisen, dass er zum einen sofort in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden kann, eine ambulante Gesprächstherapie besorgt hat die ihn sofort aufnimmt und darüber hinaus einen Wohnplatz im Rahmen eines betreuten Wohnens nach SGB hat. Die Verhandlung war sodann unter zwei Aspekten besonders interessant.

Vorsicht beim Wirkstoffgutachten

Es gibt einen Aspekt, der in BTM-Strafsachen zu gerne stiefmütterlich behandelt wird: Das , das nur allzugerne als absolute Wahrheit verlesen und dann nickend verwertet wird. Tatsächlich bietet sich hier eine Vielzahl von Angriffsmöglichkeiten, losgelöst von der Frage ob man die immer verwenden muss. Besonders krass war es in diesem Fall: Hier wurde die Wirkstoffmenge berechnet und wie üblich in Prozentzahlen ausgedrückt. Da fand man dann in einer Tabelle den Hinweis, dass beim Kokain ein Wirkstoffgehalt von X% festgestellt wurde, somit Y Gramm Wirkstoff. Dies wurde dann am Ende in einem prozentualen Wert dargestellt, bei dem 100% die Grenze zur nicht geringen Menge darstellte. So kam man beim Heroin dann auf 135% und beim Kokain auf 136% – also auf jeweils etwa 30% oberhalb der Grenze zur nicht geringen Menge. So weit, so verständlich. Dann aber machte die Tabelle etwas abstruses: Die Zahlen wurden addiert und am Ende stand dann im Fettdruck die Zahl „271%“. Gericht und Staatsanwaltschaft waren dann auch zuerst verwirrt, warum ich die einzelnen Zahlen verlesen lies, der Verlesung der „Summe“ allerdings widersprach. Nach 2 Minuten Diskussion schloss man sich meiner Wertung allerdings an: Es ist nun einmal ein unterschied, ob jemand zwei Mal etwa 1/3 mehr als die mit sich führt, oder der Eindruck entsteht, es wäre die 3fache nicht geringe Menge (gleichwohl: In Aachen und Köln macht dieser Unterschied weniger aus, als etwa in München – aber es ist ein Unterschied).

Neue Therapieansätze

Dis bisherigen Therapieansätze bei BTM-Strafsachen sind althergebracht: Das Ziel ist die absolute Abstinenz, also ein vollkommenes Ausbleiben von Drogenkonsum. Wer sich über längere Zeit mit BTM-Konsumenten und den teils ans schwachsinnige grenzenden Regelungen bei Therapieplätzen beschäftigt, kommt relativ schnell auf den Gedanken, dass dies irgendwo unrealistisch ist.

So vermag ich bis heute nicht zu verstehen, warum ein Therapieplatz an einem bestimmten Datum bis 12 Uhr angetreten werden muss – und wer dann um 14h da ist, wird abgewiesen (hatte ich bereits in 2 Fällen). Auch erschliesst sich mir beim besten Willen nicht, warum Betroffene von der JVA vor die Türe gesetzt werden und sich dann selber um die Anfahrt zum Therapieplatz kümmern müssen, der teilweise nur mit der Bahn erreichbar ist, wobei bereits die Fahrt von der JVA zum Bahnhof mit dem Bus an einem bekannten Konsumort vorbeiführt. Man mag sich auf den Standpunkt stellen, dass es die Eigenverantwortung des Drogenabhängigen ist, sich um sein Leben selber zu kümmern – letztlich ist dies aber nur ein bequemes Zurückziehen und Ausblenden der Tatsache, dass es um einen Suchtkranken geht, dessen Hirn angesichts körperlichen Verlangens (und gerade ohne Therapie!) nur begrenzt zum rationalen Denken fähig ist. In einem krassen Fall war es sogar so, dass der Mandant sich selber um den Transport von der JVA zum Therapieplatz kümmerte, von der JVA aber eine Stunde früher vor die Türe gesetzt wurde als die Zahlstelle öffnete, die ihm das Geld für den Transport auszahlen sollte. Auch mag man darüber diskutieren, ob es für den Kranken hilfreich ist, dass er gnadenlos aus der Therapie fliegt, wenn er während der Therapie doch noch einmal etwas konsumiert.

Diese Bedenken haben inzwischen auch zahlreiche Gerichte erreicht und mit Freude konnte man dann auch hier der Sachverständigen zuhören, die im Rahmen der geführten Diskussion zum (UN-)Sinn bisheriger Ansätze ganz neue Aspekte ansprach. So führte diese aus, dass man gerade bei Dauerkonsumenten darüber nachdenken muss, vom Dogma der totalen Abstinenz wegzugehen; hin zu dem Gedanken, dass diese Menschen vielleicht ein Leben lang Substitution brauchen – und auch hin und wieder einmal konsumieren, um dann von der Substitution wieder aufgefangen zu werden (also kein dauerhafter, sondern nur gelegentlicher Beikonsum). Insoweit sei es ein Fehler, Therapien abzubrechen, sobald jemand nochmals kurz rückfällig wird. Vor diesem Hintergrund sprach sich die Sachverständige dann, trotz der früheren Probleme mit Therapien, erneut für eine Zurückstellung nach §35 BtMG aussprach und sogar auch in Kombination mit einer ambulanten Therapie (bei 35er-Versagern wird dies gemeinhin abgelehnt, wenn dann soll es etwas stationäres sein). Die von dem Mandanten organisierten Umstände, insbesondere das betreute Wohnen, hat die Sachverständige und später auch das Gericht dann ausdrücklich begrüsst.

Vielleicht ist es nur eine Ausnahme, vielleicht aber auch ein erster Hoffnungsschimmer, dass sich die Realität bei Drogenkranken mehr der Krankheit und einem menschenwürdigen Leben als der Bestrafung widmen wird. Speziell wenn ich an Süddeutschland denke, wo man immer noch ernsthaft glaubt, Drogenkranke vom Konsum durch Strafen fernzuhalten, ist dies sicherlich mehr fromme Hoffnung als ernsthafte Perspektive. Dennoch zeigt sich: Es bewegt sich etwas, wenn auch nicht überall.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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