Der §64 StGB gibt vor:
Hat eine Person den Hang […] andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt […] so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen […]
Nun hatte das Landgericht Krefeld eine derartige Unterbringung abgelehnt. Dort wurde der „Hang“ i Sinne des §64 StGB verneint, weil man eine „Lediglich psychische Disposition“ bei den Verurteilten erkannte, aber eine „körperliche Abhängigkeit“ zu verlangen sein. Der Generalbundesanwalt nutzte hierbei folgende Einleitung vor dem BGH:
Die – nicht sachverständig beratene – Strafkammer […]
Wenn man das liest, kann man sich schon das Ende denken. Wobei man keinen Sachverständigen benötigen sollte, um die Rechtsprechung des BGH zu kennen – der ist nämlich der Auffassung, dass eine psychsische Disposition gerade ausreicht (3 StR 194/07; 3 StR 429/10). Und notfalls kann man es im StGB-Kommentar von Fischer auch noch nachlesen. Darüber hinaus muss man sich wundern, wenn man liest, dass das Landgericht einen Hang verneinte, obwohl es ausdrücklich feststellte, dass der Verurteilte bei Inhaftierung „unter leichten Entzugserscheinungen“ litt.
Der BGH (3 StR 154/11) stellte insofern nun noch einmal klar, dass eine psychische Neigung vollkommen ausreichend ist.
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