Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine -Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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