Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge): Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor (§30a II Nr.2 ). Was dabei wenig bekannt ist, ist wie rigide diese Regelung Anwendung findet.

Aufhänger für Diskussionen beim bewaffneten Handeltreiben ist regelmäßig das „Mitsichführen“ der . Der hat hier inzwischen eine sehr dezidierte Rechtsprechung entwickelt, die einige Grundsätze beinhaltet: So genügt eine allgemeine räumliche Nähe alleine nicht, regelmäßig wird auf das „griffbereite“ Mitführen abgestellt, wobei hier aber dann wiederum die Zugriffsmöglichkeit in irgendeinem Stadium für ein bewaffnetes Handeltreiben genügt. So sind im Einzelfall etwa Waffen im verschlossenen Waffenschrank anders zu behandeln, als der Teleskopschlagstock im Handschuhfach des Autos.

Hinweis: Ich war in einer Vielzahl von Fällen als Strafverteidiger tätig, in denen Angeklagte in eher harmlosen Konstellationen letztlich vor der grossen Kammer gelandet sind wegen des exorbitant hohen Strafrahmens – dabei zeigt sich, dass ein zielgerichtetes Entscheiden direkt zu Beginn, ob man den minder schweren Fall oder die Verneinung des Tatbestandes avisiert, viel Wert ist. Der Rat kann nur sein, sich sofort einen Strafverteidiger zu suchen.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

Infos bei uns: Haft oder Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Pflichtverteidiger gesucht | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl

Bewaffnetes Handeltreiben mit BTM

Ein bewaffnetes Handeltreiben liegt dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe oder sonstige, ähnlich gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer in irgendeinem Stadium des Tathergangs jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann. Dabei ist nicht alleine der für das Erreichen des Aufbewahrungsortes der Waffe, sondern der zur Herstellung der Gebrauchsbereitschaft erforderliche Zeitaufwand entscheidend (siehe BGH, 5 StR 4/21).

Handeltreiben als weiter Begriff

Auch ist zu sehen, dass mit ständiger BGH-Rechtsprechung das „Handeltreiben“ – entgegen dem was Laien häufig denken – nicht alleine auf den Verkauf beschränkt ist! Das „Handeltreiben“ zerfällt, inzwischen recht gekünstelt, in alle Handlungsstufen die mit dem Handel in Zusammenhang stehen. So kann bereits der Erwerb von -Setzlingen mit dem Ziel der Aufzucht und späteren Veräußerung ein bewaffnetes Handeltreiben sein. Mehr zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hier bei uns.

Hinsichtlich der Waffe genügt dem BGH dabei, dass diese zum Zeitpunkt auch nur einer Handlungsstufe mitgeführt wird. Das führt in der aktuellen Rechtsprechung des BGH dann auch dazu, dass letztendlich die Waffe nur bei irgendeinem der Teilakte mitgeführt werden muss.


Bewaffnetes Handeltreiben: Mitführen von Waffe oder gefährlichem Gegenstand

Eine Bestrafung gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG („bewaffnetes Handeltreiben“) setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe oder einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Hier gilt: Das Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter diese bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Ein Tragen am Körper ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Schusswaffe sich so in der räumlichen Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann.

Dies kann auch der Fall sein, wenn Betäubungsmittel und Schusswaffe innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. Allerdings sind hinsichtlich der Einsatzbereitschaft Ansprüche an die Urteilsbegründung des Gerichts zu stellen:

Allerdings muss das Tatgericht in einer solchen Konstellation die konkreten Um- stände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier der sofortige Zugriff auf die – zudem noch nicht gebrauchsbereite – Waffe nur nach Überwindung weiterer Hindernisse möglich ist.

BGH, 5 StR 111/20

Räumliche Komponente

Bewaffnetes Handeltreiben – Es kommt hier also nun eine räumliche Komponente hinzu: Für den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt es, dass sich die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer „jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann“. Die Diskussion liegt also auf den ersten Blick nahe, zu fragen, ob eine Waffe überhaupt griffbereit war.

Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich – vielmehr genügt es, wenn sich die Waffe in Griffweite befindet während des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann angesichts der vielen möglichen Umstände lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH  – 1 StR 394/16). Zu diesen Umständen gehört etwa außer den individuellen Fähigkeiten des Täters und den tatsächlichen Möglichkeiten seines Zugriffs während des Handeltreibens einschließlich möglicher Zugangserschwernisse auch die räumliche Nähe des Täters zu der Schusswaffe oder zu dem gefährlichen Gegenstand während irgendeines Stadiums der Tatausführung.

Vorsicht: BGH nimmt für bewaffnetes Handeltreiben die griffbereite Waffe grosszügig an

Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des Mitsichführens verwendete Formulierung „es genüge, wenn sich die Schusswaffe bzw. der Gegenstand in Griffweite befinde“ ist vom BGH als stets hinreichende, aber nicht als notwendige Bedingung des Mitsichführens verstanden worden. Insbesondere hat der BGH die Annahme des Merkmals, „Griffweite“ im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich gehalten, in denen sich innerhalb derselben Wohnung die zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden!

Bewaffnetes Handeltreiben: Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ und „ohne größere Schwierigkeiten“ sprechen zu können. Es kommt also nicht nur auf eine Bewertung der Gesamtumstände an, sondern insbesondere muss man wissen, wie die Gerichte und insbesondere das konkret befasste Gericht die Umstände einordnen!

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Letztlich kann nur zur Vorsicht geraten werden, es ist ein klassischer Anfängerfehler im Tatbestand „bewaffnetes Handeltreiben“, vorschnell alleine auf die vermeintlich nicht griffbereite Waffe die Verteidigung zu konzentrieren – der BGH macht deutlich, dass hier erheblicher Spielraum für die Gerichte vorliegt:

Die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa dem der einer Wohnung – hat allerdings lediglich indizielle Bedeutung für die Beurteilung einer jederzeitigen ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten zu realisierenden Zugriffsmöglichkeit des Täters. Denn für das Mitsichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

BGH, 2 StR 294/19

Hintergrund war eine für die Strafverteidigung wichtige Entscheidung, die der Bundesgerichtshof (1 StR 394/16) zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Hinblick auf die Feststellung des „Mitsichführens von Waffen“ getroffen hatte – konkret ging es um das Merkmal der räumlichen Entfernung zwischen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und Waffe. Bis zu dieser war es so, dass regelmässig bei Gerichten mit einem erheblichen räumlichen Abstand zwischen Fundort der Betäubungsmittel und der Waffe in der Verteidigung argumentiert werden konnte, wobei dies schon nach gefestigter Rechtsprechung des BGH lediglich ein Indiz war. Hier aber konnte der BGH ausdrücklich klarstellen, dass hinsichtlich des Mitsichführens von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung ist.

Es kommt beim bewaffneten Handeltreiben also nun verstärkt nicht darauf an, wo die Fundorte von Drogen und Waffen waren, sondern ob während der Tatausführung irgendwann einmal die Waffe griffbereit war – etwa wenn Lagerung, Verpackung und Veräußerung an verschiedenen Orten statt gefunden hat.


Bewaffnetes Handeltreiben: Waffe oder gefährlicher Gegenstand

Weiterhin scheint es recht einfach, wenn es heisst, dass ein gefährlicher Gegenstand beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mitgeführt werden muss. Doch wann liegt ein solcher Gegenstand tatsächlich vor? Hierzu meint der BGH:

Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (…) Vielfach ergibt sich die Zweckbestimmung ohne weiteres aus den äußeren Umständen; hierzu kann die Beschaffenheit des Gegenstandes ebenso zählen wie seine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten oder der Ort seiner Aufbewahrung (…) Kommt bei einem Gebrauchsgegenstand die konkrete Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus anderen Gründen mit sich führt, so ist die Annahme zu begründen, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt (…) Fehlt dagegen nach den Umständen des Falles ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand griffbereit mit sich führt, liegt die Annahme einer Zweckbestimmung im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG regelmäßig nahe (…)

BGH, 5 StR 547/17

Hohe Strafandrohungen für Bewaffnetes Handelttreiben mit Betäubungsmitteln in der Praxis

Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist inzwischen, dass bereits bei der Einfuhr vermeintlich „kleiner“ Mengen, die beim Konsumenten kurzerhand einen Vorrat darstellen sollten, als Rückschluss auf ein bewaffnetes Handeltreiben dienen wobei ein mitgeführtes dann als Grund dient, die Mindeststrafe von 5 Jahren zu fordern. Auch bei der Staatsanwaltschaft Aachen ist zu bemerken, dass hier entsprechend angeklagt wird – es ist insofern dringend Vorsicht geboten. In diesen Fällen wird ohnehin ein beigeordnet werden, grundsätzlich gilt, dass ohne fundierte Kenntnis der Rechtsprechung grosse Probleme drohen. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn der anwaltlich noch nicht vertretene sich alleine bei der Polizei befindet. Hier gilt weiterhin: Mund halten. Jedes Wort kann nur zuviel sein, gleich wie angeblich erwiesen die Sachlage schon ist.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rechtsanwalt Ferner

Bewaffnetes Handeltreiben? Strafverteidiger Jens Ferner hilft mit der Erfahrung aus hunderten Strafsachen.


Mitsichführen einer Waffe bei Schreckschusspistole

In Betäubungsmittelstrafsachen sind Waffen (vor allem weil sie von den Betroffenen nicht immer als solche wahrgenommen werden) ein stetes Problem. Hinzu kommt, dass Gerichte gerne einmal eine auch nur irgendwo herum liegende Waffe gleich als bewaffnetes Handeltreiben einstufen möchten. Der Bundesgerichtshof (5 StR 594/14) hat insoweit nochmals zwei Aspekte klar gestellt.

Schreckschusspistole ist eine Waffe

Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkun- digkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto- ber 2005 – 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74; siehe – zu § 250 Abs. 2 StGB – auch Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

Bundesgerichtshof, 5 StR 594/14

Waffe muss griffbereit sein

Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 – 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 – 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.).

Bundesgerichtshof, 5 StR 594/14

Vollendetes Grunddelikt

Im einem anderen Fall hatte der Angeklagte die Drogen, die er später verkaufen wollte, bereits erworben. Erst nach dem Erwerb der Drogen, kurz vor dem stattfinden der , hat er nach eigenen Ausführungen dann einen Teleskopschlagstock gefunden und mit sich in die Wohnung genommen. Hier hat er diesen Schlagstock dann aufbewahrt, wo er von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung zusammen mit den Betäubungsmitteln aufgefunden wurde.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Betroffene sich gleichwohl wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dieser Tatbestand eben auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe erst in der Schlussphase des Geschäftes mit sich führt. Dies gilt mit dem Bundesgerichtshof selbst dann, wenn das eigentliche Grunddelikt bereits vollendet ist. Absatz im Fazit zeigt sich damit erneut die exorbitant hohe Gefahr, wenn man nicht nur mit Betäubungsmitteln handelt sondern zudem auch noch in irgendeiner Form eine Waffe beteiligt ist. Insoweit erinnere ich an die Rechtsprechung des BGH, die den Bereich des mit sich führen zu einer Waffe besonders weit auslegen. Dazu dem unter Umständen auch noch die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren droht ist diese Deliktsort, in Kombination mit der ausufernden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nicht zu unterschätzen.


Verteidigungstaktik beim bewaffneten Handeltreiben

Dies hat gleich mehrere Auswirkungen auf die Feststellungen zum bewaffneten Handeltreiben, allem vorweg, dass (weiterhin!) nicht blind alleine mit der fehlenden räumlichen Nähe gearbeitet werden darf, auch wenn der BGH dies teilweise selber stark in den Fokus rückte. Jedenfalls aber muss man auch sehen, dass selbst bei für die Verteidigung „guten“ Voraussetzungen auf Grund der Auffinde-Orte von BTM und Waffen nun umso mehr Augenmerk auf die Einlassung gerichtet werden muss, damit hier nicht unnötig Handlungsabschnitte in das Verfahren eingeführt werden, mit deren Umfang plötzlich dann doch das Mitsichführen einer Waffe im Raum stehen könnte. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der BGH nunmehr umso deutlicher macht, dass der minder schwere Fall des bewaffneten Handeltreibens in diesen Konstellationen umso mehr geprüft werden muss – hier eine zu schlanke Einlassung zu bieten könnte dann auch diesen letzten Rettungsanker vernichten. Der BGH stellt dies ausdrücklich wie Folgt dar:

Dem steht nicht entgegen, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in einem Schranktresor im Schlafzimmer aufbewahrt wurden, der Schlagring sich aber in einer Schublade einer im Wohnzimmer stehenden Kommode befand. Maßgeblich ist – wie dargelegt -, dass sich die Waffen oder Gegenstände so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (…) „Griffweite“ im wörtlichen Sinne, nämlich etwas in greifbarer Nähe zu haben (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4, 3. Aufl., „Griffnähe“ und „Griffweite“), ist dabei in der Rechtsprechung als stets hinreichende aber nicht als notwendige Bedingung des Mitsichführens verstanden worden. Denn der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Merkmals im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich gehalten, in denen sich innerhalb derselben Wohnung das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden (…) Allerdings ist der Tatrichter bei derartigen Fallgestaltungen räumlich getrennter Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Waffen gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen das Rauschgift sowie die Waffen aufbewahrt wurden, näher im Urteil darzulegen (…). Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ und „ohne größere Schwierigkeiten“ sprechen zu können (…)

Besteht im Verlauf des gesamten Tatvorgangs, hinsichtlich dessen die Aufbewahrung der Betäubungsmittel zum späteren Verkauf nur ein Teilakt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zugriffsmöglichkeit in dem dargelegten Sinn, liegen die Voraussetzungen des Mitsichführens vor; maßgeblich ist deshalb, dass die Waffe bzw. der Gegenstand jedenfalls bei einem Teilakt griffbereit zur Verfügung steht (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.