Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre und 4 Monate bei Einfuhr nicht geringer Menge

Das entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst wurde der Angeklagte bei der zweiten Fahrt, wo er gegenüber der Polizei von sich aus umfassend die Tatvorwürfe einräumte, insbesondere die erste Fahrt zugab, die ohne sein zutun niemals aufgedeckt worden wäre.

Entsprechend §30 I Nr.4 steht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren an – wenn nicht ein minder schwerer Fall erkannt wird. Nicht zuletzt auf Grund des von Anfang an kooperativen Verhaltens des nicht vorbelasteten Angeklagten sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung jeweils minder schwere Fälle, weswegen von beiden eine Bewährungsstrafe beantragt wurde – das Amtsgericht Aachen sah das offenkundig anders.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Landgerichts Aachen folgen wird. Es wird berichtet.

Gleichwohl der Hinweis: Es muss gesehen werden, dass das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bei Einfuhr einer nicht-geringen Menge vorsieht, die mit ständiger BGH-Rechtssprechung bei 7,5g Wirkstoffgehalt liegt. Insofern ist die Einfuhr grösserer Mengen immer mit einer besonderen Gefahr belegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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