Khat

  • Bei -Pflanzen beginnt die „“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
  • Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer zu einem Vergehen nach § 29 Abs.
    1 Nr. 1 strafbar.

BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az: 4 StR 59/04

Abweichend von der Auffassung des Landgerichts setzt der Senat bei Khat-Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon fest. Dies stellt den Schuldspruch hier jedoch nicht in Frage.

a) Cathinon [chemische Bezeichnung: (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1- on] ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze, ein weiterer Wirkstoff ist das Cathin [chemische Bezeichnung: (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol]. Aufgrund der 2. BtMÄndVO vom 23. Juli 1986 (BGBl I 1099) zu Anlage I zum BtMG wurde der Wirkstoff Cathinon den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt; gleiches gilt aufgrund der 3. BtMÄndVO vom 28. Februar 1991 (BGBl I 712) zu Anlage III Teil B des BtMG für das Cathin (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 314). Seit Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl I 74) unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist (vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.). Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Cathinon sowie zur Konsumform von Khat hat der Senat Gutachten des Leiters des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt, Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Bundeskriminalamts eingeholt. Danach ergibt sich unter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Kalix DAZ [Deutsche Apotheker Zeitung] 1988, 2150 ff.; Pallenbach DAZ 1996, 3399 ff.) folgendes:

b) Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein Strauchgewächs, das ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten als natürliche Alkaloide (sog. Kathamine) die das Zentralnervensystem anregenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften am ehesten mit dem vergleichbar. Cathinon übt – dem Amphetamin ähnlich – überwiegend zentrale, das Nervensystem beeinflussende, jedoch auch periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem gerichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als Zustand leichter Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekennzeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Phase abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase ist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und Depression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körperlicher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der Speiseröhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des Biorhythmus. Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In islamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird Khat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen konsumiert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phantasie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden und länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel (ca. 100 bis 200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden entweder die jungen Blätter der Pflanze abgezupft oder bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Triebspitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute Drogenmaterial wird gut eingespeichelt und für die weitere Extraktion in eine Backentasche geschoben (für den Khatkonsum typische „Hamsterbacke“). In den traditionellen Konsumländern wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge konsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht.

Der Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je nach Herkunft, Anbaugebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die chemische Instabilität des Cathinon, das durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein Wirkstoffanteil von durchschnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent gemessen wurde, und zwar trotz des den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens der sichergestellten Blattmengen im untersuchenden Institut.

Auf der deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr dürfte der Khat-Konsum in Deutschland – wie der vorliegende Fall bestätigt – auf diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die aufgrund der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual des Khat-Kauens verhaftet sind.

c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dargelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethnischen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich zu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen und ihn auf das Dreifache der vom für Amphetamin festgesetzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.

aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 näher ausgeführt hat, kann die „nicht geringe Menge“ eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharmakodynamische Wirkung von Cathinon im Verhältnis namentlich zu Amphetamin. Insoweit entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. , daß für eine „adäquate Dosis“ zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169, 170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind. Davon ausgehend, stehen Amphetamin und Cathinon hinsichtlich ihrer Wirkung grob gerechnet im Verhältnis 1:2. Legt man den von der Rechtsprechung für Amphetamin mit 10 g Base festgelegten Grenzwert der „nicht geringen Menge“ zugrunde, so wäre der Grenzwert für Cathinon auf das Doppelte, mithin auf 20 g des Wirkstoffs festzulegen.

Zu keinem wesentlich abweichenden rechnerischen Ergebnis (nämlich 20 g Wirkstoff) gelangt man mit den Angaben im Gutachten des Bundeskriminalamts, wenn für die Festlegung der „nicht geringen Menge“ nicht auf das pharmakodynamische Wirkungsverhältnis von Cathinon zu Amphetamin, sondern auf Konsumgewohnheiten abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamts enthalten die pro Khat-Sitzung von einer Person verbrauchten 100 bis 200 g Drogenmaterial eine Gesamtphenylpropanmenge von 50 bis 120 mg, wobei das Verhältnis der Anteile von Cathinon und dem weiteren Alkaloid Cathin eine erhebliche Spannbreite ausweist. Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x [unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge] maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.

bb) Den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 20 oder maximal auf 24 g des Wirkstoffs Cathinon festzulegen, würde aber den beschriebenen Besonderheiten des Konsums von Khat noch nicht genügend Rechnung tragen.

Cathinon ist – anders als Amphetamin und seine Derivate – in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar. Aufgrund des durch mehrstündiges, intensives Kauen gekennzeichneten Khatkonsums läßt sich dieser von vornherein nicht mit dem Konsum der sonstigen genannten, in konzentrierter Form verfügbaren Rauschmittel vergleichen. Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, daß durch den gestreckten Verlauf einer Khat-Sitzung der Wirkstoff nur langsam extrahiert und zeitverzögert resorbiert wird; einer Dosiserhöhung sind schon aufgrund des Drogenmaterials enge Grenzen gesetzt; damit ist auch die Gefahr einer Überdosierung weitgehend ausgeschlossen. Hinzukommt, daß die Wirkungsdauer infolge schnellerer Metabolisierung im Körper allgemein kürzer als bei den übrigen, in konzentrierter Form verfügbaren Betäubungsmitteln ist. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise und der besonderen Verbrauchergewohnheiten bei Khat im Vergleich mit Amphetamin erscheint es sachgerecht festzulegen, daß bei Khat-Pflanzen erst 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon das Merkmal der „nicht geringen Menge“ erfüllen.

Eine einigermaßen sichere Einschätzung der zur Erreichung dieses Grenzwerts von 30 g Cathinon notwendigen Khat-Bruttomenge ist kaum möglich. Geht man etwa mit dem Gutachten des Bundeskriminalamts davon aus, daß junge, bereits blattragende Triebe mit 0,01 bis 0,3 Gewichtsprozent den höchsten Gehalt an Cathinon enthalten, so werden für 30 g Cathinon zwischen 10 kg und 300 kg Blattmasse benötigt.

cc) Bei der zwangsläufig „dezisionistischen“ (vgl. BGHSt 42, 1, 11) Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. . Eine Grenzwertfestlegung auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint ungeachtet der deutlich – nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskriminalamts „etwa“ ein Drittel bis ein Fünftel – geringeren toxischen Wirksamkeit von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Amphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher beschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum von Khat außer Acht ließe. Hinzu kommt, daß angesichts des – wie beschrieben -schnellen Wirkstoffabbaus die jeweiligen Khat-Mengen möglichst beschleunigt an eine Vielzahl von Khat-Konsumenten vertrieben werden müssen. Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr der Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend BGHSt 33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es, abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für Cathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge zu beschränken.

(2) Das Landgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in keinem Fall erreicht war. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des nunmehr vom Senat festgelegten Grenzwerts der nicht geringen Menge von Khat auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon.

Hiervon ausgehend, hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Angeklagten auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe zutreffend nur der Beihilfe zum „einfachen“ unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden. Allerdings hat der Angeklagte durch das Anmieten des VW Sharan dazu beigetragen, daß mit diesem Fahrzeug zwischen dem 20. März und 2. April 2003 bei insgesamt zehn Fahrten jeweils (mindestens) 100 kg Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg transportiert wurden. Unter Zugrundelegung des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten Cathinon-Gehalts von 0,006 % ergab sich damit in den Transportfällen im Fall II. 4 der Urteilsgründe jeweils eine Mindestwirkstoffmenge von 6 g, mithin insgesamt von 60 g Cathinon. Die Gesamtmenge übersteigt zwar die Grenze der „nicht geringen Menge“ um das Doppelte; dies stellt den Schuldspruch jedoch nicht in Frage:

Die Strafkammer hat – rechtlich unbedenklich – die durchgeführten Transportfahrten aus der Sicht des Haupttäters N. jeweils als Einzeltaten der Einfuhr und des Handeltreibens gewertet, zu denen der Angeklagte durch die Bereitstellung des von ihm gemieteten Fahrzeugs Hilfe geleistet hat. Da der Grenzwert der nicht geringen Menge auch unter Zugrundelegung der dafür vom Senat festgelegten Wirkstoffmenge in keinem dieser Transportfälle erreicht war, hat das Landgericht die Haupttaten des N. zutreffend jeweils als Vergehen des „einfachen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die jeweils verwirklichte unerlaubte Einfuhr im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Nach den Grundsätzen über die strenge Akzessorietät der Beihilfe kann dem Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe auch nur eine Beihilfe zu diesen Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angelastet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 121; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03). Fördert deshalb der Gehilfe – wie hier der Angeklagte durch das Mieten des Transportfahrzeugs – durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.). Das läßt indes die Akzessorietät der Beihilfe zur Haupttat unberührt. Daß der Gehilfe in einem solchen Fall durch seine Handlung mehrere materiell selbständige Vergehen, nämlich Rauschgiftgeschäfte unterstützt, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, kann deshalb nicht dazu führen, daß der Gehilfe der Beteiligung an einem Verbrechen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig ist, sondern kann nur im Rahmen der angemessen strafschärfend berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht bei Festsetzung der im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auch bedacht. Denn es hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte „das Fahrzeug für insgesamt fast zwei Wochen zur Verfügung gestellt und damit eine Vielzahl von Transporten ermöglicht hat“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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