Der Bundesgerichtshof hat zum Abrechnungsbetrug durch Abrechnungen von Laborleistungen klargestellt, dass auch in diesem Fall von einer gemäß § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung ausgegangen werden kann, wenn die in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich erbrachten und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen…
Kategorie: Arztstrafrecht
Rechtsanwalt für Arztstrafrecht & Abrechnungsbetrug: Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner berät Ärzte im Arztstrafrecht. Rund um Fragen des Arztstrafrechts, insbesondere bei Vorwurf der Körperverletzung durch Ärzte und Abrechnungsbetrug steht unsere auf die Strafverteidigung konzentrierte Kanzlei zur Verfügung.Beachten Sie dazu bei uns:
Der Bundesgerichtshof konnte sich zum Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegenüber der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes äussern in dem Fall, dass Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. Im Ergebnis bejahte der Bundesgerichtshof sowohl eine Täuschung als auch einen Betrug.
Das Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2413/18, konnte sich zur ausserordentlichen Kündigung eines Chefarztes bei einem vorgeworfenen Abrechnungsbetrug äussern. Dabei hebt das Gericht hervor, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, wobei die Kündigung in diesem Fall insbesondere mangels vorheriger Abmahnung – bei fehlender Berechtigung des Chefarztes zur Privatliquidation – unwirksam war.
Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt…
Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.