Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Aufklärungshilfe – §31 BtMG

Immer wieder für Streit sorgt die Aufklärungshilfe nach §31 BtMG weil Betroffene hier enorme Abschläge erwarten, während Gerichte mitunter recht zurückhaltend sind. Der BGH (3 StR 21/15) hat hierzu klar gestellt, dass die Strafkammer hier nicht zu streng sein darf:

Soweit die Strafkammer im Fall II.5. der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten – wie hier die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe – als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war (…) Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das Landgericht die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder diesen gar bestreitet (…)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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