Strafrecht: Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG

Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.

Dass eine solche Überprüfung der Anordnung auf der Grundlage eigenständig getroffener Feststellungen erfolgt ist, lässt sich den Urteilsgründen, die sich auf die auszugsweise Mitteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschränken, auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit können sowohl der Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG als auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben (BGH, 4 StR 17/25).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.