Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.
Dass eine solche Überprüfung der Anordnung auf der Grundlage eigenständig getroffener Feststellungen erfolgt ist, lässt sich den Urteilsgründen, die sich auf die auszugsweise Mitteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschränken, auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit können sowohl der Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG als auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben (BGH, 4 StR 17/25).
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