Strafrecht: Keine Auskunft über Postsendung die nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens ist

Eine befremdliche Diskussion existiert innerhalb des Strafprozessrechts, die auch immer noch nicht ausgestanden ist: Kann ein Postunternehmen dazu verpflichtet werden, übe eine Postsendung Auskunft zu erteilen, auch wenn diese den Gewahrsam des Postunternehmens verlassen hat? Der Ermittlungsrichter am BGH (1 BGs 107/16) sagt in einer aktuellen Entscheidung “nein”:

Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden.

Das mag selbstverständlich klingen, ist es aber nicht, denn der Ermittlungsrichter am BGH sah dies 2012 schon einmal anders (BGH, 3 BGs 211/12) und stellte fest, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Dem tritt der Ermittlunsgrichter am BGH in der aktuellen Entscheidung entgegen und führt aus

Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (…) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

Er führt im weiteren nachvollziehbar aus, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln und dass es verfassungsrechtlich von hohem Rang ist, zu schützen, wer mit wem korrespondiert hat; wenn der Gesetzgeber hier Regelungsbedarf sieht muss er selber agieren, dies darf nicht strafprozessual durch eine entsprechende Anwendung des §99 StPO angegangen werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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