Wer einem zahlungsunwilligen Geschäftspartner die Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt androht, begeht keine Erpressung.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eine Geschäftsfrau frei. Sie hatte einem nicht zahlungswilligen Kunden gegenüber angekündigt, sie werde die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt übergeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen zahlen würde. Das OLG verdeutlichte, dass es sich bei der Androhung um ein sozialtypisches Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten handele, das in einem Rechtsstaat so hingenommen werden müsse (OLG Karlsruhe, 1 Ss 277/01).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.