Wer einem zahlungsunwilligen Geschäftspartner die Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt androht, begeht keine Erpressung.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eine Geschäftsfrau frei. Sie hatte einem nicht zahlungswilligen Kunden gegenüber angekündigt, sie werde die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt übergeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen zahlen würde. Das OLG verdeutlichte, dass es sich bei der Androhung um ein sozialtypisches Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten handele, das in einem Rechtsstaat so hingenommen werden müsse (OLG Karlsruhe, 1 Ss 277/01).
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