In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) 5 StR 217/24 wird zur Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgeführt: Der Angeklagte hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens konkrete Angaben zu seinem bis dahin unbekannten Verkäufer gemacht, was das Landgericht als ausreichende Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG wertete und die Strafen entsprechend milderte.
Der BGH stellt klar, dass eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG voraussetzt, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beiträgt. Die Angaben müssen konkret und nachvollziehbar sein und zur Identifizierung und möglichen Verfolgung der belasteten Person führen.
Im vorliegenden Fall bemängelte die Staatsanwaltschaft, dass die Angaben des Angeklagten nicht hinreichend detailliert seien, um als Aufklärungshilfe im Sinne des Gesetzes zu gelten. Der BGH bestätigte dies und führte aus, dass die vom Angeklagten gemachten Angaben zwar eine nähere Aufklärung der Identität des „s.“ ermöglichten, aber kein tatsächlicher Aufklärungserfolg belegt wurde. Die bloße Möglichkeit einer Aufklärung reicht nicht aus; es muss ein konkreter Erfolg vorliegen, der ohne die Angaben des Angeklagten nicht erzielt worden wäre.
Daher hob der BGH das Urteil des Landgerichts Berlin im Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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