Stillschweigende Übernahme eines Risikos

Der (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Gläubigers nach § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB bestätigt und weiter präzisiert. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gläubiger das Risiko eines Leistungshindernisses übernimmt, das dann zur Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht führt. Die aus dem Schuldrecht entstammende Entscheidung dürfte für IT-Projekte beachtliche Auswirkungen haben.

Worum geht es?

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass eine Verantwortlichkeit des Gläubigers auch dann gegeben sein kann, wenn der Gläubiger das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses entweder ausdrücklich oder stillschweigend übernommen hat und dieses Risiko sich später verwirklicht. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Vertragsparteien, insbesondere in Fällen, in denen unvorhergesehene Ereignisse die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

Sachverhalt

Der konkrete Fall betraf eine Flugreise, bei der der Gläubiger (der Kunde) ein Ticket für einen Flug in ein Land gebucht hatte, in dem seit längerem ein Einreiseverbot für Personen bestand, die wie der Kunde aus bestimmten Gründen nicht einreisen durften. Der Kunde konnte das Land nicht betreten, und der Flug wurde storniert. Der BGH musste entscheiden, ob der Kunde dennoch zur Zahlung des Ticketpreises verpflichtet ist, obwohl er die Reise nicht antreten konnte.

Rechtliche Analyse

Nach § 323 Abs. 6 BGB ist der Gläubiger für ein Leistungshindernis verantwortlich, wenn dieses Risiko im Vertrag auf ihn übertragen wurde. Im vorliegenden Fall argumentierte der BGH, dass eine solche Risikoübertragung stillschweigend vorliegen kann, insbesondere wenn das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss bekannt war und nur der Gläubiger dieses Risiko abschätzen konnte. Das Gericht stellte klar, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Risiko aus den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers resultiert, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat.

Die Entscheidung unterstreicht, dass ein Gläubiger, der eine Leistung unter Bedingungen annimmt, die seine Erfüllung von persönlichen oder externen Faktoren abhängig machen, die außerhalb der Kontrolle des Schuldners liegen, das Risiko dafür trägt. Der Gläubiger kann also nicht einfach die Zahlung verweigern oder zurückfordern, wenn sich ein solches Risiko verwirklicht.


Auswirkungen auf IT-Projekte

Die Aussagen des BGH zur Verantwortlichkeit des Gläubigers nach § 323 Abs. 6 und § 326 Abs. 2 BGB im allgemeinen Schuldrecht haben auch Relevanz für IT-Projekte, insbesondere wenn es um die Zuweisung von Risiken im Rahmen von IT-Verträgen geht. Hier sind einige Aspekte, wie diese Grundsätze auf IT-Projekte angewendet werden können:

1. Vertragsgestaltung und Risikoübernahme

Im IT-Projektumfeld gibt es oft komplexe Abhängigkeiten und Unsicherheiten, etwa durch technische Herausforderungen, sich ändernde Rahmenbedingungen oder Abhängigkeiten von Drittanbietern. Die BGH-Rechtsprechung zeigt, dass derjenige, der das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses explizit oder implizit übernimmt, dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn sich dieses Risiko verwirklicht.

In einem könnte dies etwa die Verantwortung für die Integration bestimmter Technologien betreffen, die nur schwer einschätzbar sind oder bei denen der Auftraggeber besondere Anforderungen stellt, die der IT-Dienstleister nicht beeinflussen kann.

2. Stillzwendige Risikoübernahme in IT-Projekten

Die stillschweigende Übernahme eines Risikos könnte in IT-Projekten besonders relevant werden, wenn bestimmte Risiken bereits bei Vertragsschluss absehbar waren und nur eine Vertragspartei in der Lage war, diese realistisch einzuschätzen. Beispielsweise könnte ein IT-Dienstleister, der über spezifisches technisches Wissen verfügt, implizit das Risiko übernehmen, dass eine bestimmte Lösung nicht kompatibel mit bestehenden Systemen des Auftraggebers ist, wenn dieses Risiko bei Vertragsschluss erkennbar war.

3. Abhängigkeit von externen Faktoren

In IT-Projekten kann die Verwirklichung von Risiken oft von externen Faktoren abhängen, etwa durch Drittanbieter-Software oder rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. Datenschutzbestimmungen). Wenn der Auftraggeber bestimmte Vorgaben macht, die zu einem Leistungshindernis führen (z.B. die Nutzung einer speziellen Software, die nicht kompatibel ist), könnte er dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sich dieses Risiko realisiert.

4. IT-Projekte und Leistungshindernisse

Ein weiteres Beispiel ist die Implementierung von IT-Sicherheitsmaßnahmen oder Penetrationstests, bei denen bestimmte Risiken (z.B. das Eindringen in ein Live-System und damit einhergehende Datenverluste) bestehen können. Wenn der Auftraggeber verlangt, dass der Penetrationstest in einer Live-Umgebung durchgeführt wird und es zu Problemen kommt, könnte der Auftraggeber dieses Risiko übernommen haben, insbesondere wenn er besser in der Lage war, die Risiken abzuschätzen.


Fazit

Die Entscheidung des BGH betont die Bedeutung der Vertragsgestaltung und der klaren Risikoallokation. Gläubiger sollten sich bewusst sein, dass sie unter Umständen auch stillschweigend Risiken übernehmen, die sie bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich bedacht haben. Diese Rechtsprechung stärkt die Position des Schuldners, der sich auf die Erfüllung seines Vertrages verlässt und nicht für Risiken haften soll, die allein dem Einflussbereich des Gläubigers entstammen.

Auswirkungen: Für die Praxis bedeutet dies, dass Gläubiger und Schuldner bei der Vertragsgestaltung sorgfältig darauf achten müssen, welche Risiken explizit oder implizit übernommen werden. In internationalen Vertragsverhältnissen oder bei Geschäften mit unsicheren Rahmenbedingungen ist eine genaue Analyse und vertragliche Festlegung der Risiken besonders wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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